Monatsinfo Juli 2006

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Leiharbeitnehmer: Betriebsbedingte Kündigung nach Wegfall eines Auftrags

Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Ein dauerhafter Beschäftigungsrückgang liegt bei einer Auftragslücke jedoch noch nicht vor.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Leiharbeitnehmers, der als Organisationsprogrammierer beschäftigt war. Seit fünf Jahren war er ununterbrochen bei einem Kunden eingesetzt. Als das Auftragsverhältnis mit diesem Kunden endete, wurde der Programmierer von dem Verleihunternehmen gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, der Verleiher hätte ihn bei einem anderen Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können.

Das sah auch das BAG so. Der Arbeitgeber müsse den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen, wenn er dies als Grund für die Kündigung vortragen wolle. Dazu reiche bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken würden zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers gehören. Sie seien nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Vorliegend sei die Kündigung unwirksam, da der Verleiharbeitgeber keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt habe (BAG, 2 AZR 412/05).

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Teilzeitarbeit: Bindung des Arbeitnehmers an seinen Teilzeitantrag

Wer die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, ist an seinen Antrag bis zum Ablauf der dem Arbeitgeber eingeräumten Überlegungsfrist gebunden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Erörterung der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer unterlässt.

Mit dieser Entscheidung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte alle organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, als eine Vollzeit-Arbeitnehmerin nur noch 15 Stunden wöchentlich arbeiten wollte. Später fühlte sich die Arbeitnehmerin nicht mehr an ihren Antrag gebunden und verklagte den Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis weiterhin bestehe.

So gehe es nicht, befand das LAG und wies ihre Klage zurück. Das Gesetz sehe eine genaue Vorgehensweise vor, an die sich auch die Arbeitnehmerin halten müsse. Wer seine Arbeitszeit verringern wolle, müsse dies und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber müsse diesem Wunsch zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Hierzu habe er eine Überlegungsfrist von zwei Monaten. Er müsse also dem Arbeitnehmer seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Während dieser Überlegungsfrist sei der Arbeitnehmer an seinen Antrag gebunden. Das ergebe sich schon aus praktischen Gesichtspunkten. Die Überlegungsfrist solle es dem Arbeitgeber nämlich ermöglichen, sich auf die neue Lage einzustellen. Er müsse sich üblicherweise um eine Ersatzkraft bemühen oder andere organisatorische Lösungen vornehmen. Dazu habe er nur Veranlassung, wenn er sicher sein könne, dass der Arbeitnehmer an sein Teilzeitverlangen gebunden sei (LAG Düsseldorf, 9 Sa 1222/05).

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Betriebsratswahl: Abbruch durch einstweilige Verfügung ist möglich

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann eine offensichtlich anfechtbare Wahl bei einem bewussten Verstoß des Wahlvorstands gegen grundlegende Wahlvorschriften auch dann abgebrochen werden, wenn damit eine betriebsratslose Zeit eintritt.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Nach dessen Ansicht liege ein solch schwerwiegender Verstoß vor, wenn der Wahlvorstand trotz Kenntnis des dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl auf Grund unternehmerischer Entscheidung auf erheblich unter 20 in nächster Zukunft entgegen § 9 BetrVG im Wahlausschreiben die Wahl eines dreiköpfigen Betriebrats vorsehe (LAG Hamburg, 6 Ta 6/06).

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Personalrat: Kein Mitbestimmungsrecht bei Personalauswahl für Qualitätsmanagement

Der Bezirkspersonalrat hat nicht das Recht, bei der Auswahl und Beauftragung der Beschäftigten der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen - AQS - mitzubestimmen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, als über die personelle Besetzung einer AQS gestritten wurde. Die bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gebildete AQS hat die Aufgabe, die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems zu ermitteln. So soll die Qualität des Unterrichts und der Schulergebnisse gesichert und verbessert werden. Nach Auffassung des Bezirkspersonalrats dient die Auswahl und Beauftragung von Beschäftigten der AQS als Gutachter der Vorbereitung einer Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung von Schulen. Sie unterliege deshalb seiner Mitbestimmung. Sein Antrag, der ADD zu untersagen, die Gutachter ohne personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung auszuwählen und zu beauftragen, hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der ADD hob das OVG die erstinstanzliche Entscheidung auf und lehnte den Antrag des Personalrats ab. Die Auswahl und Beauftragung von Gutachtern für eine Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung unterliege der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung nur, wenn dabei "externe" Sachverständige herangezogen würden. Dazu zählten außerhalb der Verwaltung stehende Personen, wie z.B. Angestellte von Wirtschafts- und Beratungsinstitutionen. Auch Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung könnten bei Fragestellungen, die nicht ihre eigenen dienstlichen Aufgaben beträfen, als "externe" Gutachter in Betracht kommen. Werde die gutachterliche Tätigkeit hingegen von eigenen Beschäftigten in ihrer amtlichen Eigenschaft ausgeübt, bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Dies sei bei den Gutachtern der AQS der Fall. Ihre Arbeit im Rahmen des schulischen Qualitätsmanagements gehöre zu ihren unmittelbaren dienstlichen Aufgaben und löse deshalb kein Mitbestimmungsrecht aus (OVG Rheinland-Pfalz, 5 B 10454/06.OVG).

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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: Verhindern der Vollziehung eines Aufhebungsbescheids

Der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben wurden, hat keine aufschiebende Wirkung. Will ein Arbeitsuchender erreichen, dass der Bescheid nicht vollzogen wird, muss er Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitsuchenden, dem Arbeitslosenhilfe und dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt worden waren. Nachdem im Anschluss an eine Begutachtung festgestellt worden war, dass er nicht erwerbsfähig ist, wurde der Bewilligungsbescheid aufgehoben. Der Arbeitsuchende erhob hiergegen Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen sei nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom LSG stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Kriterium sei dabei, ob der Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. An der Vollziehung rechtswidriger Bescheide bestehe kein öffentliches Interesse. Vorliegend sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei und die bisherigen Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend seien (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 ER 46/06 AS).

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Baurecht


Schadenersatz: Wer eine Ausschreibung nach VOB/A ankündigt, muss sich an die Regeln halten

Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen die Teilnehmer deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass dieser bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadenersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten (BGH, X ZR 39/03).

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VOB/B: Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags

Wird ein VOB/B-Pauschalpreisvertrag vom Auftraggeber gekündigt, muss sich der Bauunternehmer bei der Abrechnung an den Regeln des § 8 Nummer VOB/B orientieren.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kann er seine Leistung nicht nach dem vereinbarten Zahlungsplan abrechnen (also zum Beispiel nach Bautenstand). Eine solche Schlussrechnung sei nach Ansicht des Gerichtes nicht prüffähig. Der Bauunternehmer müsse vielmehr zunächst die erbrachten Leistungen und den dafür anzusetzenden Werklohn darlegen. Dann müsse er diesen vom nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dabei sei die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. In der Praxis bedeute das, dass der Bauunternehmer offen legen müsse, wie er sein Pauschalpreisangebot für die ursprünglich vereinbarte Leistung kalkuliert habe (OLG Celle, 14 U 108/05).

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Denkmalschutz: Voraussetzung für den Abriss eines denkmalgeschützten Hauses

Ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz einem Hauseigentümer Recht, dem ein um 1700 errichtetes und 1984 unter Denkmalschutz gestelltes Wohn- und Geschäftshaus gehörte. Weil eine dringend notwendige Renovierung nicht rentabel war, wollte er das Haus abreißen lassen. Der Antrag wurde von der Denkmalschutzbehörde jedoch abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Auf die Berufung verpflichtete das OVG nun die Denkmalschutzbehörde, die begehrte Abrissgenehmigung zu erteilen. Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten. Die Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen andererseits hätten für das Gebäude des Eigentümers einen jährlichen Verlust von über 1.000 Euro ergeben. Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkmaleigentümer nicht zuzumuten, so das Oberverwaltungsgericht (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10178/05.OVG).

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Familien- und Erbrecht


Erbrecht: Die erbrechtliche Vorsorge in der nichtehelichen Partnerschaft

Immer mehr junge Menschen leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und schaffen gemeinsame Vermögenswerte. Da nichteheliche Partner wechselseitig keinerlei Erb- oder Pflichtteilsansprüche haben, ist eine erbrechtliche Vorsorgeregelung unabdingbar notwendig. Das gilt insbesondere, wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden. Die Erb- und /oder Pflichtteilsrechte der Eltern und Geschwister werden durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht berührt. Folgende Punkte sollten bei der erbrechtlichen Vorsorgeregelung berücksichtigt werden:

Einzeltestament

  • privatschriftlich möglich, aber auch notariell;
  • beide Partner wahren ihre erbrechtliche Unabhängigkeit und können jederzeit - ohne Abstimmung mit dem Partner - Änderungen vornehmen;
  • keine Verknüpfung oder Bindungswirkung.

Erbvertrag

  • nur wirksam, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit notariell errichtet;
  • erbvertragliche Bindungswirkung;
  • ausdrückliche Festlegung, welche Bestimmungen der Bindungswirkung unterliegen sollen (z.B. Bezug auf gemeinsam finanzierten Grundbesitz);
  • erbvertragliche Bindungswirkung nur in Bezug auf Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflagen möglich;
  • Pflegeverpflichtung, z.B. nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung, nur als schuldrechtliche Pflicht;
  • Regelung aufnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rücktrittsrecht.

Inhalte in beiden Fällen

  • Übertragung der Totenfürsorge (besser aber in gesonderter Regelung);
  • Erbeinsetzung;
  • Vermächtnisregelung;
  • Verfügungsunterlassungsvertrag, über den von Todes wegen zugewandten Gegenstand nicht zu verfügen (keine erbvertragliche Bindungswirkung), Pflichtteilsverzicht beider Eltern.

Ein Pflichtteils- oder Erbverzicht der Eltern ist immer zu empfehlen, wenn durch die nichtehelichen Lebenspartner gemeinsames Vermögen erworben oder eine gemeinsam bewohnte Immobilie vorhanden ist. In jedem Fall müssen sich die nichtehelichen Lebenspartner über die Erb- und Pflichtteilsansprüche der nahen Angehörigen im Klaren sein.

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Trennungsjahr: Steuerregeln nach der Trennung von Ehepaaren

Ein Ehepaar kann im Trennungsjahr noch zusammenveranlagt werden und in den Genuss des Splittingtarifs kommen. Voraussetzung dafür ist, dass beide Partner diese Veranlagungsart beantragen. Bei einer gemeinsamen Erklärungsabgabe wird dies unterstellt. Da der Steuerbescheid erst später kommt, stellt sich die Frage, wie einzelne Steuerpositionen, Erstattungen oder Nachforderungen steuerrechtlich behandelt werden.

Beispiel: Ehemann M hat im Jahr 2005 Verluste aus Gewerbebetrieb von 600.000 EUR, aus dem Vorjahr resultiert noch ein Minus von 150.000 EUR. Ehefrau F hat Lohneinkünfte von 75.000 EUR. Sie haben sich im Juni getrennt und noch die Zusammenveranlagung gewählt. Da das Einkommen im Jahr 2004 negativ ist, wird die einbehaltene Lohnsteuer von F erstattet. Das Paar erhält zwei Steuerbescheide mit gleichem Inhalt. Der verbleibende Verlust von 675.000 EUR steht ab dem Jahr 2006 nur dem M für seine Einzelveranlagung zu.

Die Steuererstattung erhält grundsätzlich der Gatte, der die Beträge an das Finanzamt geleistet hat (Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung eine Zahlung erfolgt ist (Lohnsteuer). Somit erhält F ihre Lohnsteuer zurück. Hat ein Paar noch Vorauszahlungen geleistet, wird dieser Betrag nach Köpfen verteilt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wirkt die Auszahlung des Erstattungsanspruchs an einen Partner auch für und gegen den anderen. Diese schuldbefreiende Wirkung tritt aber nicht ein, wenn das Finanzamt erkennen musste, dass der andere Ehegatte hiermit nicht einverstanden ist. Das ist bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der Fall. Erstattet das Finanzamt hier an einen Ehegatten, wird es dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem anderen Gatten befreit. Es muss also ermitteln, wer damals für welche Rechnung gezahlt hat.

Bei Nachzahlungen gilt das Paar als Gesamtschuldner. Da diese Regelung oft unerwünscht ist, sollte hier mit schriftlichem Antrag eine Aufteilung der Steuerschuld begehrt werden. Dann werden beide Partner hinsichtlich der vollstreckungsmäßigen Situation nicht schlechter gestellt als einzeln veranlagte Steuerpflichtige. Ein Aufteilungsantrag ist besonders ratsam für denjenigen, der kaum eigenes Einkommen hat. Die Aufteilung der rückständigen Steuern erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei einer fiktiven getrennten Veranlagung ergeben hätten.

Hinweis: Im Ausgangsfall wäre eine getrennte Veranlagung sinnvoller gewesen. Dann hätte M seinen kompletten Verlust von insgesamt 750.000 EUR für alle künftigen Jahre konserviert und bei F würden sich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, mögliche Kinder- sowie der Grundfreibetrag auswirken. Das entfällt bei der Zusammenveranlagung, da der Gesamtbetrag der Einkünfte bereits negativ ist und alle nachfolgenden Minderungspositionen wirkungslos verpuffen.

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Kindesunterhalt: Die Kosten für eine Konfirmation können nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden

Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend. Sie können daher nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden.

Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit zweier Kinder mit ihrem Vater. Die bei der Mutter lebenden Kinder verlangten neben dem titulierten Barunterhalt die Erstattung der Kosten einer Konfirmationsfeier bzw. die Kosten einer Konfirmandenfahrt.

Der BGH wies ihre Klage ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich die Lebensstellung des minderjährigen Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bestimme. Der nach Einkommensgruppen gestaffelte monatliche Tabellenunterhalt umfasse regelmäßig den gesamten absehbaren Lebensbedarf. Habe das unterhaltsbedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum einen zusätzlichen Bedarf, z.B. für krankheitsbedingte Kosten oder den Besuch einer Privatschule, sei dieser als regelmäßiger Mehrbedarf schon bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. Der Unterhaltsberechtigte könne nur ausnahmsweise weiteren Unterhalt wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) verlangen. Dabei müsse es sich um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftrete. Unregelmäßig sei also nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne. Wann ein solcher Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch sei, lasse sich hingegen nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen. Es komme insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend sei bei einer Leistungsfähigkeit des Verpflichteten letztlich, ob und inwieweit dem Berechtigten bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden könne, den Bedarf selbst zu bestreiten. Die vorliegend verlangten Kosten der Konfirmation seien danach nicht als Sonderbedarf anzusehen. Sie seien bereits auf lange Sicht absehbar. Es sei den Kindern daher zumutbar gewesen, die Kosten über einen längeren Zeitraum hin anzusparen. Insoweit habe der Schutz des Unterhaltspflichtigen vor Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen müsse, Vorrang vor den Interessen des Unterhaltsberechtigten, der seinen Bedarf vorausschauend kalkulieren könne (BGH, XII ZR 4/04).

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Namensrecht: Grenzen des Elternrechts bei der Wahl des Kindesnamens

Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) Berlin. Es erläuterte weitergehend, dass eine Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen könne, wenn der Vorname das Geschlecht des Namensträgers nicht hinreichend kenntlich mache. Handele es sich um einen im Ausland gebräuchlichen Namen, so entscheidet sich die Frage, ob es sich um einen männlichen oder um einen weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland. Zweifel könnten durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht eindeutig erkennen lassen. Der Umstand, dass es sich um einen in seinem Herkunftsland gebräuchlichen Bei- oder Zwischennamen handele, schließe es nicht aus, diesen Namen als Vornamen zu verwenden. Die Eltern durften ihrer Tochter im vorliegenden Fall daher den Beinamen "Christiansdottir" geben. Dieser ursprünglich isländische weibliche Beiname hat die Bedeutung "Tochter des Christian" (KG, 1 W 71/05).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz

Der Deutsche Bundestag plant eine Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes. Damit soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfacht und das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlicht werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen reagiert werden. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen konnte die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vielfach nicht oder kaum erreicht werden. Die neuen Regelungen sollen die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften stärken. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland sollen so ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

  • Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zu Grunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.

  • Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Der Entwurf trägt der Entscheidung des BGH Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 EUR auf 100 EUR.

  • Der Gesetzentwurf will weiterhin die Möglichkeiten verbessern, sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

  • Schließlich führt der Gesetzentwurf für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch soll die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt werden, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

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Betriebskostenabrechnung: Wie kann eine ordentliche Abrechnung vollstreckt werden?

Der Mieter erwartet eine Rückzahlung aus der Betriebskostenabrechnung - der Vermieter rechnet aber nicht ab. Dieses Problem ist in manchen Fällen aber noch nicht erledigt, wenn das zuständige Gericht den Vermieter verurteilt, eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung für die betreffende Abrechnungsperiode zu erteilen. Kommt der Vermieter der Gerichtsentscheidung nicht nach, muss die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Aber wie?

Diese Frage ist von den Gerichten bisher unterschiedlich beantwortet worden:

  • Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Mieter, der das Urteil erwirkt hat, müsse sich gerichtlich ermächtigen lassen, die Betriebskostenabrechnungen im Wege der Ersatzvornahme durch einen Dritten (z.B. einen Sachverständigen) erstellen zu lassen.

  • Nach anderer Ansicht komme eine Zwangsvollstreckung in dieser Weise grundsätzlich nicht in Betracht. Die Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung betreffe eine Handlung, deren Vornahme ausschließlich vom Willen des verurteilten Vermieters abhänge (so genannte nicht vertretbare Handlung). Sie sei deshalb so durchzusetzen, dass der Vermieter auf Antrag des Mieters durch Zwangsgeld und - falls dieses nicht beigetrieben werden könne - durch Zwangshaft dazu anzuhalten sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Meinungsstreit nun eine abschließende Entscheidung getroffen und der zweiten Ansicht zugestimmt. Bei der Verurteilung des Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen, gehe es nicht nur um dessen Verpflichtung, das reine Rechenwerk zu erstellen. Bei dieser Abrechnung habe der Vermieter vielmehr auf Grund seiner besonderen Kenntnisse verbindlich zu erklären, welche Kosten im Einzelnen angefallen seien. Eine solche Rechnungslegung sei nur ihm möglich (BGH, I ZB 94/05).

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Gewerbliche Mietverträge: "Starre-Fristen-Rechtsprechung" gilt auch hier

Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen" einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied damit als erstes Obergericht zur Anwendung der "Starre-Fristen-Rechtsprechung" im Gewerbemietrecht. Diese Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof für das Wohnraummietrecht entwickelt. Die Unangemessenheit der Fristenregelung führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Eine sprachliche Abtrennung des Fristenplans unter Aufrechterhaltung der Klausel im Übrigen lehnt das OLG als unzulässige geltungserhaltende Reduktion ab (OLG Düsseldorf, I-10 U 174/05).

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WEG: Sondereigentümer muss einem für ihn nachteiligen Umbau des Gemeinschaftseigentums zustimmen

Wirkt sich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Miteigentümer permanent nachteilig auf das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers aus, indem ein Teil seines Kellers für die Führung zweier Kupferwasserleitungen mitbenutzt wird und dort zwei Deckendurchbrüche angelegt werden, so darf die Maßnahme nicht ohne seine Zustimmung erfolgen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Streit mehrerer Wohnungseigentümer. Einer der Eigentümer hatte bei der Sanierung von Rohrleitungen die neuen Leitungen an der Decke der unter seiner Wohnung liegenden Kellerräume verlegen lassen. Damit wollte er sich ersparen, die Fußböden seiner Wohnung zu öffnen und das Parkett nach dem Einbau der Rohre neu verlegen zu lassen. Diese Maßnahme war mit einer anderen Mieterin, in deren Sondereigentum einer der Keller stand, nicht abgesprochen.

Das OLG verpflichtete den Bauherren, die Leitungen aus dem Keller der anderen Eigentümerin zu entfernen und die Wand- und Deckendurchbrüche fachmännisch zu verschließen und zu streichen. Zwar bestehe innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft eine im Gemeinschaftsverhältnis liegende besondere Treuepflicht. Diese gebiete einen solchen substanziellen und fortdauernden Eingriff jedoch nicht. Die Eigentümerin müsse die Mitbenutzung ihres Kellers nicht dulden, nur um einem anderen Wohnungseigentümer die kostenintensivere aber durchaus mögliche und nicht von vornherein unzumutbare Verlegung von Wasserleitungen unter seinem Parkettboden zu ersparen (OLG Düsseldorf, 3 Wx 53/00).

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz für Stalking-Opfer

Stalking-Opfer sollen besser strafrechtlich geschützt werden. Sie leiden unter einer Form privaten Terrors mit massiven Eingriffen in ihre Lebensführung. Manchmal müssen sie Wohnung und Arbeitsstelle wechseln, können ohne Schutzvorkehrungen nicht mehr in die Öffentlichkeit gehen und sich mitunter selbst in ihrem privatesten Lebensbereich nicht mehr sicher fühlen. Das geltende Recht ermöglicht ein Einschreiten von Polizei und Strafverfolgungsbehörden erst bei echten Übergriffen, aber es kann die Besonderheit der fortwährenden Belästigung des Opfers durch den Stalker nicht hinreichend erfassen.

Hier soll ein neuer Straftatbestand greifen. Der Gesetzesvorschlag sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich

  • seine räumliche Nähe aufsucht,
  • unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  • unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  • ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
  • eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Bringt der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, kann die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahren betragen. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.

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Neuwagenhandel: Händler muss über genauen Farbton aufklären

Bei der Bestellung eines Neufahrzeugs muss der Händler den Käufer informieren, wenn die vorliegenden Farbmuster den tatsächlichen Farbton nicht richtig treffen.

Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ging der Farbenstreit zwischen einem Neuwagenkäufer und einem Händler für den Händler endgültig verloren. Nachdem schon die erste Instanz pro Käufer entschieden hatte, wies jetzt das OLG die Berufung des Händlers zurück. Die Kosten der Neulackierung in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich der Gutachterkosten gehen damit zu Lasten des Händlers, ebenso sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten. Nach dem Farbprospekt des Herstellers und einer bei den Vertragsverhandlungen vorgelegten Bildmappe habe der Käufer die Farbgebung "carbonschwarz-metallic" erwarten dürfen, so das Gericht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sei das "im Grunde schwarz", ohne Stich ins Blaue, wie es bei dem gelieferten Wagen der Fall sei. Um den Käufer auf die Möglichkeit eines Blaustichs vorzubereiten, hätte der Händler einen gezielten Hinweis geben müssen. Das habe der Händler versäumt. Unerheblich sei, dass der Käufer später, nach Vertragsschluss, ein Fahrzeug mit eben dem Farbton des später gelieferten Fahrzeugs kommentarlos besichtigt habe (OLG Köln, 20 U 88/05).

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Autokauf: Über Alter des Vorführwagens muss aufgeklärt werden

Der Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, den Kunden über die Standzeit eines Pkw aufzuklären, wenn zwischen Produktion und Erstzulassung eine lange Zeitspanne liegt.

Dies schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einem Händler ins Stammbuch und verurteilte ihn wegen arglistiger Täuschung über das Alter des von ihm verkauften Vorführwagens zur Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Ansicht des OLG sei es nicht ausreichend gewesen, dem Kunden nur das Datum der Erstzulassung mitzuteilen. Zwar habe es sich trotz der geringen Laufleistung von nur 3.291 Kilometern nicht um einen Neuwagen gehandelt. Die Dauer der Standzeit sei aber auch bei einem solchen Vorführwagen von erheblicher Bedeutung für dessen Beschaffenheit. Deshalb dürfe der Händler es nicht bei der Angabe des Datums der Erstzulassung belassen, wenn zwischen Produktion und Erstzulassung eine ungewöhnlich lange Zeitspanne liege. Im Urteilsfall waren es mehr als zweieinhalb Jahre. Unter diesen Umständen hätte der Händler von sich aus, also nicht erst auf gezielte Kundenfrage, das wahre Fahrzeugalter offen legen müssen (OLG Oldenburg, 6 U 155/05).

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Sozialhilfe: Eigenheimzulage ist als Einkommen anzurechnen

Die einem Sozialhilfeempfänger bewilligte und ausgezahlte Eigenheimzulage stellt Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts dar.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau, die voll erwerbsgemindert war. Bei der Berechnung der ihr bewilligten Leistungen wurde die Eigenheimzulage als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt. Hiergegen ging die Frau mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Sie verlangte, dass ihr die Grundsicherung ohne Anrechnung der Eigenheimzulage gewährt wird. Die Eigenheimzulage sei ein Zuschuss zum Erwerb von Haus- und Wohnungseigentum. Das Geld stehe ihr auch nicht zur Verfügung, weil sie den Anspruch an ihre Bank abgetreten habe.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Diese Entscheidung wurde vom LSG jetzt bestätigt. Der Anrechnung der Eigenheimzulage stehe nicht entgegen, dass sie aus Anlass des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum gezahlt werde. Das Gesetz sehe vor, dass Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur eingeschränkt angerechnet würden. Ein solcher Fall liege jedoch bei der Eigenheimzulage nicht vor. Diese werde ohne jeden Verwendungsnachweis und unabhängig davon gewährt, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims verwandt werde. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob der Anspruch auf die Eigenheimzulage an die Bank abgetreten sei. Sozialhilfe werde immer nur nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass der Hilfeempfänger vorrangig verpflichtet sei, vorhandenes Einkommen zur Behebung der Notlage zu verwenden. Vermögensdispositionen, die in Kenntnis der gegenwärtigen Notlage getroffen würden, könnten nicht berücksichtigt werden (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 ER 50/06 SO).

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Verkehrsrecht


Fahrverbot: Auswirkungen auf die Betreuung naher Angehöriger

Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u.a. dann von Belang für die Entscheidung über das Absehen sein, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht, außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist.

Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm können Autofahrer unter Umständen um ein Fahrverbot herumkommen. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene allerdings nur geltend gemacht, dass er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Er müsse sich regelmäßig um seine 86-jährige Großmutter kümmern, die wegen Demenz ein Pflegefall sei. Das reichte dem OLG für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. In vergleichbaren Fällen müsse wesentlich deutlicher und detaillierter vorgetragen werden. Der Betroffene müsse erklären,

  • inwieweit der zu Versorgende gerade auf seine Fahr- und Versorgungsdienste angewiesen ist,
  • welche Hilfsdienste er im Einzelnen in welcher Häufigkeit für den zu Versorgenden leisten müsse,
  • inwieweit das Fahrverbot tatsächlich an der Erbringung von Versorgungsleistungen hindert, da notfalls auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen bzw. ein Fahrrad benutzt werden müsse,
  • warum der zu Versorgende die Kosten für erforderliche Taxifahrten nicht übernehmen könne,
  • warum dem zu Versorgenden nicht für die Zeit des Fahrverbots die Einstellung einer professionellen Hilfe zuzumuten ist.

(OLG Hamm, 2 Ss OWi 96/06).

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Atemalkoholmessung: Nur eingeschränkte Verwertbarkeit bei Nichteinhaltung der Wartezeit

Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung nicht eingehalten, kann eine Atemalkoholmessung nur bedingt als Grundlage einer Geldbuße oder eines Fahrverbots dienen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Autofahrerin deutlich, die bei einer Polizeikontrolle einer Atemalkoholmessung unterzogen wurde. Da nach ihren Angaben der letzte Alkoholgenuss über zwei Stunden zurücklag, begannen die Beamten sofort mit der Messung (Messergebnis: 0,30 mg/l). Vor Gericht widerrief die Autofahrerin ihre Aussage. Sie gab an, noch nach Fahrtantritt eine Dose "Cola-Bier" getrunken zu haben. Die Wartezeit sei daher nicht eingehalten gewesen. Das Amtsgericht hielt die Messung gleichwohl für wirksam und verurteilte sie zu einer Geldbuße von 250 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat.

Auf die Rechtsbeschwerde hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens an das Amtsgericht zurück. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Dabei habe der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen. Danach müsse seit der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein. Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstelle und die Messung von kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei. Das OLG führte weiter aus, dass eine unter Verletzung dieser Richtlinien erfolgte Messung in jedem Fall unverwertbar sei, wenn der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft nur geringfügig überschritten sei. Dies gelte jedoch bei einer Überschreitung von 20 Prozent bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l Alkohol noch nicht. Bei einem solchen Wert müsse vielmehr ein Sachverständiger klären, ob sich die Nichteinhaltung der Wartezeit ausgewirkt habe und dies durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden könne. Auch komme vorliegend hinzu, dass die Autofahrerin nach ihren Angaben während der 20-minütigen Wartezeit lediglich eine Dose "Cola-Bier" getrunken haben will. Es könne daher nur von einer geringfügigen Verfälschung des Messergebnisses ausgegangen werden (OLG Karlsruhe, 1 Ss 32/06).

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Sorgfaltsanforderungen an Kraftfahrer: Vorsicht bei Kindern am Straßenrand

Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist.

Was das konkret bedeutet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall eines Autofahrers ausgeführt, der mit etwas weniger als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts unterwegs gewesen war. Als er eine Bushaltestelle passierte, lief ein dort stehendes Kind plötzlich auf die Fahrbahn. Es kam zu einem Zusammenstoß, an dessen Folgen das Kind verstarb.

Das OLG war der Ansicht, dass sich der Autofahrer nicht verkehrsgerecht verhalten habe. Als das Kind für ihn am Fahrbahnrand erkennbar gewesen sei, hätte er seine Geschwindigkeit deutlich verringern und zur Straßenmitte ausweichen müssen. In der konkreten Situation habe er nicht davon ausgehen können, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten sei. Schon das geringe Alter des Kindes, seine unmittelbare Nähe zum fließenden Verkehr und die Nähe zu einer Bushaltestelle hätten für eine Gefahrenlage gesprochen. Mit § 3 Abs. 2a StVO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Leben und körperliche Integrität von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen absoluter Vorrang vor der Bequemlichkeit und dem Wunsch nach zügigem Vorankommen gebühre. Die Auffassung, wonach ein Kraftfahrer erst dann zu einer Geschwindigkeitsreduzierung verpflichtet sei, wenn eine akute Gefahr bereits eingetreten sei, etwa wenn erkennbar werde, dass das Kind in die Fahrspur des herannahenden Verkehrs hineinzugeraten droht, sei damit nicht vereinbar (OLG Thüringen, 1 Ws 295/05).

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Verkehrsunfall: Mithaftung des Autofahrers bei unverschuldetem Unfall

Auch ein aufmerksamer Autofahrer kann bei einem unverschuldeten Unfall für den entstandenen Schaden mithaften.

Diese Erfahrung machte ein in einen nicht alltäglichen Verkehrsunfall verwickelter Pkw-Fahrer. Für den Zusammenstoß seines Pkw mit einem aus einer Hofeinfahrt herausrollenden Milchkübelwagen verurteilte ihn das Landgericht (LG) Coburg auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung zu einer anteiligen Haftung von 30 Prozent des Gesamtschadens.

Das LG verwies darauf, dass schon allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werde, eine Gefährdung schaffe. Bereits diese so genannte Betriebsgefahr führe unter Umständen zu einer Mitverantwortung, wenn es kracht. Vorliegend habe auch kein Fall höherer Gewalt vorgelegen, der eine Mithaftung des Autofahrers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerate, sei kein außergewöhnliches Ereignis. So scheide höhere Gewalt beispielsweise aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortrete oder ein Tier unvermittelt in die Fahrbahn springe. Der klagende Wageninhaber müsse sich daher die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen (LG Coburg, 32 S 27/06, rkr.).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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