Monatsinfo Juni 2006

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Arbeitsrecht


Entgeltfortzahlung: Gibt es grundsätzliche Verhaltenspflichten bei Arbeitsunfähigkeit?

Im Gegensatz zu einer verbreiteten Ansicht gibt es keine allgemeinen Verhaltenspflichten bei Arbeitsunfähigkeit, die bei einem Verstoß eine Kündigung rechtfertigen könnten. So gibt es z.B. keinen allgemeinen Grundsatz, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer das Haus nicht verlassen dürften, dass sie keine Gaststätte aufsuchen, kein Auto fahren oder keine sonstigen Aktivitäten ausüben dürfen.

Art und Umfang der konkreten Verhaltenspflichten ergeben sich vielmehr allein aus der Art der Erkrankung. Erlaubt ist alles, was den konkreten Heilungsprozess nicht beeinträchtigen kann. Deshalb begründet eine schwere Grippe andere Verhaltenspflichten als ein Arm- oder Beinbruch. Bei bestimmten psychischen Erkrankungen etwa kann "unter Leute gehen" geradezu genesungsfördernd sein, während dies bei einer akuten Lungenentzündung ausgeschlossen wäre. Es kommt hier immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Immerhin hat das BAG entschieden, dass auch eine gewerbliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit nicht kündigungsrelevant ist, wenn sie weder wettbewerbswidrig noch geeignet ist, die Genesung zu verzögern (BAG, 6 AZR 934/77).

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bestimmte Aktivitäten des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers den Schluss darauf zulassen, dass dieser in Wahrheit gar nicht arbeitsunfähig ist, die "Arbeitsunfähigkeit" also nur vortäuscht. Das ist z.B. anzunehmen, wenn ein wegen eines Hexenschusses krankgeschriebener Maurer seiner Tochter bei der Errichtung ihres Eigenheims mit Maurererarbeiten "zur Hand geht". In solchen Fällen bezweckt der Arbeitnehmer nicht nur die unberechtigte Freistellung von seiner Arbeitspflicht, sondern auch die Zahlung des Entgelts in Form der Entgeltfortzahlung ohne rechtliche Grundlage. Solches Verhalten ist in aller Regel geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. In schweren Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung möglich sein.

Zum Anfang


Befristung: Unwirksame Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern

Nicht jede Befristung eines Arbeitsvertrags ist wirksam. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Wirksamkeit einer Befristung zu entscheiden, die von einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft allein auf § 14 Abs. 3 S. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gestützt wurde. Der 56-jährige Arbeitnehmer war auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Aushilfe in der Produktion beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses von Februar 2003 bis März 2004 vor.

Das BAG erläuterte zur Rechtslage, dass nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags nur zulässig sei, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Dazu sehe das Gesetz aber auch Ausnahmen vor. So sei u.a. der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund zulässig, wenn er bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet habe. Weitere Voraussetzung sei, dass zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang bestehe (§ 14 Abs. 3 S. 1 und 2 TzBfG). Im Rahmen der Hartz-Reformen sei diese Altersgrenze für die sachgrundlose Befristung von älteren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2006 auf 52 Jahre abgesenkt worden (§ 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG). Diese Bestimmung sei allerdings nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unwirksam. Grund: Die nach § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit stelle eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Die Vorschrift dürfe von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden. Damit seien alle allein auf § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG gestützten sachgrundlosen Befristungen unwirksam. Der Arbeitnehmer befinde sich automatisch in einem Dauerarbeitsverhältnis. Es bestehe auch kein Vertrauensschutz für Arbeitsverhältnisse, die vor der Entscheidung des EuGH geschlossen wurden (EuGH, C 144/04; BAG, 7 AZR 500/04).

Zum Anfang


Urlaubsanspruch: Urlaubserteilung durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei der Kündigung

Die Freistellung eines Arbeitnehmers unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche ist eine wirksame Urlaubserteilung.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, der bei seiner Kündigung "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung" freigestellt wurde. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei nach seiner Ansicht während der Kündigungsfrist nicht wirksam erteilt worden, weil der Arbeitgeber ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.

Das sah das BAG jedoch nicht so. Es entschied vielmehr, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Erfüllung erloschen sei. Der Arbeitgeber erfülle den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch dessen Befreiung von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub sei für den Arbeitgeber unwiderruflich. Hierauf müsse der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Der Arbeitgeber könne sich jedoch den Widerruf des erteilten Urlaubs vorbehalten. Nur in diesem Fall liege keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung vor. Dann könne er zwar den einmal erteilten Urlaub noch widerrufen, hätte im vorliegenden Fall aber die Urlaubsabgeltung zahlen müssen (BAG, 9 AZR 11/05).

Zum Anfang


Altersteilzeit: Altersteilzeit kann bei fehlenden Haushaltsmitteln für Neueinstellung verweigert werden

Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines in einer Vollzugsanstalt als Lehrer beschäftigten Arbeitnehmers. Dieser verlangte von seinem Dienstherrn die Zustimmung zur Umwandlung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Anwendbar war der Tarifvertrag ATZ. Der Dienstherr berief sich auf dringende betriebliche bzw. dienstliche Gründe i.S. des Tarifvertrags, die der gewünschten Vereinbarung entgegenstünden. Angesichts der Vorgaben des Stellenplans (der Haushaltsgesetzgeber hatte eine Stellenbesetzungssperre verfügt) sei es nicht möglich, bei Eintreten des Arbeitnehmers in die Freistellungsphase zusätzlich einen anderen Arbeitnehmer mit einer halben Stelle neu einzustellen, damit dieser die während der Freistellungsphase anfallenden Tätigkeiten erledigen könnte. Das entfallende Stundenvolumen könne auch nicht auf eine andere Weise aufgefangen werden.

Das LAG folgte dieser Argumentation und bestätigte die Klageabweisung. Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) folgend hat es einen der Altersteilzeit entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belang gesehen. Dieser liege darin, dass der (de facto) ausscheidende Arbeitnehmer aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden könne, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben besetzt werden müsse. Das Land sei als Organ der Exekutive zwingend an die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landesparlaments gebunden gewesen (LAG Düsseldorf, 6 Sa 1066/05).

Zum Anfang



Baurecht


Nachbarklage: Terrassen müssen auch zum unbebauten Nachbargrundstück Abstand einhalten

Nach dem Nachbarrechtsgesetz (hier: Rheinland-Pfalz) dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Das gilt auch, wenn das Grundstück des Nachbarn gar nicht bebaut ist.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Streit zweier Nachbarn. Der eine hatte von dem anderen verlangt, dessen Terrasse auf dem Nachbargrundstück soweit zu entfernen, dass ein Abstand von 2,50 Metern zur Grundstücksgrenze gewahrt werde.

Das OLG entschied antragsgemäß. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass das betroffene Grundstück des Klägers im so genannten Außenbereich lag. Das Grundstück war nicht bebaut und konnte auch in der näheren Zukunft nicht bebaut werden. Der Kläger wurde damit durch die Terrasse nicht oder jedenfalls nicht so stark wie im Falle einer Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt. Das war für die Richter jedoch kein Anlass, ihm einen Anspruch auf Beseitigung der Terrasse zu verweigern. Dem Kläger könne nicht das Recht abgesprochen werden, sein Grundstück mit Blick auf derzeit zwar noch nicht ersichtliche, aber in der Zukunft dennoch mögliche Veränderungen bezüglich der Bebaubarkeit zu schützen. Der Kläger könne nicht warten, bis sich vielleicht in Jahren einmal die Möglichkeit der Bebauung seines Grundstücks ergebe. Denn nach dem Nachbarrechtsgesetz sei der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bau der Terrasse Klage auf Beseitigung erhoben werde (OLG Koblenz, 12 U 97/05).

Hinweis: Das Nachbarrecht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es ist daher besonders wichtig, über die für Ihr Grundstück geltende Rechtslage korrekt informiert zu sein.

Zum Anfang


Vertragsvereinbarung: Verzicht auf spezielle Anforderungen für Bauleistungen ist kein Verzicht auf Qualität

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat jetzt eine Klarstellung für Verträge getroffen, die für die einzelnen Bauleistungen keine speziellen Anforderungen vorsehen. Nach der Entscheidung müssen auch diese Bauleistungen bestimmte Qualitätsmerkmale einhalten. So müssen sie zumindest den Regeln der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen. Ist dies nicht der Fall, gilt die Bauausführung als mangelhaft (OLG Brandenburg, 4 U 137/05).

Zum Anfang


Montageanleitung: Eine lediglich fremdsprachige Anleitung ist mangelhaft

Eine Montageanleitung ist mangelhaft und begründet einen Sachmangel der zu montierenden Sache, wenn die Anleitung nicht in deutscher, sondern in niederländischer und französischer Sprache verfasst ist.

Diese deutliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und verwies dabei auf die so genannte "Ikea-Klausel" des BGB. Es machte zudem deutlich, dass in ausreichender Weise über die Montage aufgeklärt werden müsse, wenn für das Muster eines Klinkermauerwerks eine Mischung der Steine erforderlich sei, um dem optischen Erscheinungsbild wie auf der Mustertafel zu entsprechen. Das gelte insbesondere, wenn mit den gelieferten Steinen völlig unterschiedliche optische Erscheinungsbilder gestaltet werden könnten, der Bauherr aber erkennbar eine bestimmte Optik der Fassade zur Grundlage seiner Kaufentscheidung gemacht habe (OLG Hamm, 24 U 57/05).

Zum Anfang


Kostenbescheid: Wann beginnt die Verjährungsfrist beim Ausbaubetrag für eine Straße?

Lässt eine Stadt eine Straße ausbauen, verjährt der Anspruch auf einen Ausbaubeitrag gegenüber den Anwohnern nach vier Jahren.

Mit dieser Klage gab das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz einem Anwohner Recht, der zur Zahlung eines Ausbaubeitrags herangezogen worden war. Dieser könne sich zu Recht auf Verjährung berufen. Nach den einschlägigen Vorschriften sei eine Festsetzung eines Ausbaubeitrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren nicht mehr zulässig. Diese Frist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden sei. Der Anspruch auf den Beitrag entstehe, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen und die Ausbaukosten ermittelbar seien. Im vorliegenden Fall sei dies mit der Vollendung des Grunderwerbs 1996 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kosten festgestellt werden können. Zwar datiere die Honorarermittlung für die Ingenieurleistungen der Stadtverwaltung von 2001. Jedoch hätten diese Kosten bereits 1994 festgestanden. Es sei aber Sache der Stadt, dafür zu sorgen, dass die Daten innerhalb der in Lauf gesetzten Verjährungsfrist der für die Beitragsberechnung zuständigen Stelle zugeleitet würden. Andernfalls hinge die Verjährung von Zufälligkeiten wie etwa der Organisationsstruktur der Stadt ab (VG Koblenz, 4 K 905/05.KO).

Zum Anfang



Familien- und Erbrecht


Erbrecht: Erbrechtliche Regelungen junger Eheleute

Für kinderlose Ehepartner gilt im Fall des Todes, dass die Eltern erb- und pflichtteilsberechtigt sind. Sind diese oder ist ein Elternteil vorverstorben, sind die Geschwister des Verstorbenen erbberechtigt. Die Quoten der nahen Angehörigen sind abhängig vom Güterstand, in dem der Verstorbene mit seinem Ehepartner gelebt hat. Die Erbberechtigung der Eltern und/oder der Geschwister des Verstorbenen ist regelmäßig nicht gewollt, so dass zwingend eine erbrechtliche Regelung notwendig ist. Sollen die Pflichtteilsansprüche der Eltern ausgeschlossen werden, ist dieses nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Eltern gegenüber ihren Kindern möglich. Wird keine testamentarische Vorsorge getroffen, kann dies dazu führen, dass nach dem Todesfall Erbausschlagungen notwendig werden, die zu einer Kettenreaktion führen können, da durch jede Ausschlagung eine Weitere nach sich gezogen wird.

Gerade bei jungen Eheleuten sollte darüber nachgedacht werden, die Abänderungsmöglichkeit nach dem Tod des Erstversterbenden zu modifizieren. Tritt der Todesfall in jungen Jahren ein, ist eine Bindungswirkung an eine etwaige bereits vorgenommene Schlusserbeneinsetzung für den Überlebenden eine dauerhafte Beschwernis.

Beispiel: Es besteht eine Zustimmungsnotwendigkeit der eingesetzten Schlusserben bei einer unentgeltlichen Verfügung des Überlebenden.

Ein wichtiger Regelungspunkt ist auch, ob der Überlebende berechtigt sein soll, zu Lebzeiten über das von ihm Ererbte völlig frei zu verfügen. Bei einer Regelung der Verfügungsbefugnis über das Erbe kann z.B. an folgende Punkte gedacht werden:

  • Wiederverheiratungsklausel;
  • Notfallklausel für den Fall des beiderseitigen Versterbens;
  • Pflichtteilsstrafklausel für den ersten Erbfall;
  • Testamentsvollstreckerklausel für minderjährige Kinder;
  • Übernahme des Sorgerechts für minderjährige Kinder.

Tritt der Todesfall in jungen Jahren ein, sind etwaige erbberechtigte Kinder noch minderjährig. Folge ist, dass der überlebende Ehegatte für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen über Grundbesitz/Gesellschaftsanteile der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Dies sollte unbedingt umgangen werden, um dem überlebenden Ehegatten Handlungsfreiheit zu gewähren. Wird es für notwendig erachtet, die Interessen des minderjährigen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu wahren, ist eine Testamentsvollstreckung angezeigt.

Zum Anfang


Aktuelle Gesetzgebung: Ab 1.1.2007 soll Elterngeld gezahlt werden

Die Regierungsparteien haben sich beim Elterngeld geeinigt. Zum 1.1.2007 sollen damit folgende Regelungen gelten:

  • Als Elterngeld werden 67 Prozent des letzten Nettolohns als Lohnersatzleistung gezahlt. Die Höchstgrenze der Zahlung liegt bei 1.800 Euro monatlich.

  • Wer kein Arbeitseinkommen hat, erhält einen Sockelbetrag von monatlich 300 Euro. Dieser wird mit anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) nicht verrechnet.

  • Übernimmt nur die Mutter die Kinderbetreuung, erstreckt sich die Zahlung über 12 Monate. Das Elterngeld wird für zwei weitere Monate gezahlt, wenn auch der Vater mindestens zwei Monate die Kinderbetreuung übernimmt. Alleinerziehende Mütter erhalten 14 Monate Elterngeld.

  • Ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis während des Elterngeld-Bezugs ist unschädlich, wenn es 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

  • Bei der Geburt eines zweiten Kindes innerhalb von zwei Jahren ist ein "Geschwisterbonus" bei der Einkommensberechnung vorgesehen.

  • Das bisher bis zum 27. Lebensjahr gezahlte Kindergeld soll künftig nur noch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden.

Zum Anfang


Versorgungsausgleich: Entscheidend ist das Ende der Ehezeit

Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs gilt als Stichtag das Ende der Ehezeit. Dies wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin und überraschte mit den Auswirkungen einen Ehemann. Diesem war ein Scheidungsantrag seiner Ehefrau im Jahr 1979 zugestellt worden. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Scheidungsantrag wurde jedoch nicht zurückgenommen. 1997 wurde ihm ein neuer Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt. Das Amtsgericht wollte für den Versorgungsausgleich auf den Antrag aus 1997 abstellen. Hiergegen legt die Ehefrau Beschwerde ein.

Der BGH entschied nun, dass die für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit bereits 1979 ende. Das Ende der Ehezeit werde durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das sei hier der erste Scheidungsantrag der Ehefrau gewesen. Dieser sei trotz des jahrelangen Stillstands des Verfahrens noch rechtshängig gewesen, als der weitere Antrag zugestellt wurde. Die Rechtshängigkeit des ersten Antrags wäre nur durch Rücknahme des Scheidungsantrags beendet worden. Hierzu sei es aber nicht gekommen. Das bloße Ruhen des Verfahrens beende die Rechtshängigkeit nicht. Die Berufung der Ehefrau auf den seit 1979 rechtshängigen Scheidungsantrag verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt hätten (BGH, XII ZB 34/01).

Zum Anfang


Kindesunterhalt: Volljähriger muss neben einjährigem VHS-Abendkurs Geringverdienertätigkeit aufnehmen

Die Teilnahme an einem einjährigen Volkshochschulabendkurs zur Erlangung des Abschlusses des zehnten Hauptschuljahrs lässt dem unterhaltsberechtigten Volljährigen genügend Zeit, um seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Geringverdienermöglichkeit selbst sicherzustellen.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines 19-Jährigen gegen seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass er nicht hinreichend dargelegt habe, durch den Kurs derart in Anspruch genommen zu werden, dass seine gesamte Arbeitskraft erschöpft sei. Dies sei jedoch erforderlich, um eine Unterhaltspflicht des Vaters zu begründen. Neben dem abendlichen Schulbetrieb von 18 bis 21.15 Uhr hat das Gericht einen täglichen Zeitaufwand von zwei Stunden für Hausaufgaben und Nachbereitungen geschätzt. In der übrigen Zeit und/oder am Wochenende könne der 19-jährige einer Nebentätigkeit nachgehen. Den geltend gemachten Unterhalt von 258 Euro könne er so ohne weiteres selbst verdienen. Dies sei ihm in seinem Alter auch zuzumuten (OLG Köln, 26 WF 151/05).

Zum Anfang



Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Geschäftsraum-Miete: Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent ist ein Mangel

Bei der Miete von Geschäftsräumen stellt die Mietfläche einen erheblichen Mangel dar, wenn sie um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und erklärte damit die fristlose Kündigung des Mieters eines Verkaufsraums für rechtswirksam. Im Mietvertrag war zur Beschreibung der Mieträume auf einen Grundriss Bezug genommen worden, der dem Mietvertrag zu Grunde lag. Dadurch hätten die Vertragsparteien eine verbindliche Vereinbarung bezüglich Größe, Raumgestaltung und Zuschnitt getroffen. Da die dem Mieter übergebenen Räume davon abwichen, müsse dies als Mangel der Mietsache akzeptiert werden (BGH, XII ZR 254/01).

Zum Anfang


Gewerbemietrecht: Barkaution und übriges Vermögen müssen getrennt aufbewahrt werden

Der Vermieter von Gewerberäumen ist auch bei Fehlen einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag verpflichtet, eine Barkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Mieter an der noch zu bezahlenden Restkaution ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg und wies die Klage eines Vermieters auf Zahlung der ausstehenden Restkaution ab. Der Vermieter habe nicht nachgewiesen, dass der Kautionsbetrag getrennt von seinem Vermögen und zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werde. Diese Aufbewahrungspflicht ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetz. § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die Anlage der Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen muss, gelte nur für die Wohnraummiete. Die Verpflichtung ergebe sich aber aus ergänzender Auslegung der zwischen den Parteien zustande gekommenen Sicherungsabrede. Nach dem Mietvertrag solle die Kaution zur Sicherstellung aller Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis dienen. Sie sei nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen an den Mieter zurückzuerstatten. Bei der Kaution handele es sich damit um eine Sicherheitsleistung, die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter sichern solle. Ein Zugriff des Vermieters auf die Kaution solle erkennbar erst im Verwertungsfall in Betracht kommen. Er erhalte damit den Betrag zur treuhänderischen Verwaltung. Seinem Sicherungsinteresse sei aber genügt, wenn er die Zugriffsmöglichkeit auf den Kautionsbetrag erhalte. Es sei dafür nicht notwendig, den Betrag vollständig ins Vermögen des Vermieters zu überführen. Vielmehr entspreche es umgekehrt dem Sicherungsinteresse des Mieters, einen Verlust der Kaution bei Insolvenz des Vermieters zu verhindern (OLG Nürnberg, 13 U 2489/05).

Zum Anfang


Nebenkosten: Kann Vermieter hohe Kostensteigerung nicht erklären, kann er sie nicht an Mieter weitergeben

Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10 Prozent gestiegen, muss der Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe angeben. Legt er die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.

Mit dieser Entscheidung wies das Kammergericht (KG) eine Vermietungsgesellschaft in ihre Schranken, die im Vergleich zum Vorjahr erheblich höhere Kosten auf ihre Mieter umlegen wollte. Nach Ansicht des KG müsse die Vermieterin für die Kostensteigerungen nachvollziehbare Gründe angeben. Dazu müsse sie detailliert ausführen, wodurch diese hervorgerufen wurden. Sie müsse weiterhin erklären, warum sie diese Preissteigerung nicht - z.B. durch Beauftragung eines anderen Unternehmens - vermeiden konnte. Im vorliegenden Fall konnte die Vermieterin nicht darlegen, warum eine Ausweitung der Bewachungszeiten für das Mietobjekt erforderlich gewesen sein sollte. Die durch die zusätzlichen Einsätze des Bewachungsunternehmens entstandenen Mehrkosten konnte sie daher nicht auf die Mieter umlegen (KG, 12 U 216/04).

Zum Anfang


WEG: Widerruf der Zustimmung zur Errichtung einer Balkonanlage

Hat ein Wohnungseigentümer der Errichtung einer Balkonanlage grundsätzlich zugestimmt, kann er diese Zustimmung regelmäßig widerrufen, solange der bauwillige Wohnungseigentümer noch keine Dispositionen zur Verwirklichung getroffen hat.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem wankelmütigen Wohnungseigentümer Recht. Es verwies darauf, dass eine Einwilligung grundsätzlich frei widerrufbar sei, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis der Parteien nichts anderes ergebe. Allerdings sei sie nur bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts - also bis zum Beginn mit der baulichen Veränderung - möglich. Anschließend könne die Zustimmung nicht mehr widerrufen werden. Bei der Vornahme baulicher Veränderungen gebiete in der Regel die Interessenlage eine Bindung an die Zustimmung. Das folge daraus, dass der Bauwillige wegen der im Vorfeld zu treffenden Dispositionen Klarheit haben müsse. Da vorliegend der bauwillige Wohnungseigentümer solche Dispositionen noch nicht getroffen hatte, konnte die Zustimmung noch widerrufen werden (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 16/06).

Zum Anfang



Verbraucherrecht


R-Gespräche: Keine Haftung für Entgegennahme durch Minderjährige

Ein Telefonanschlussinhaber muss nicht für die Kosten einstehen, die seine minderjährige Tochter durch die Entgegennahme eines R-Gesprächs verursacht hat.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Telekommunikationsdienstleisters zurück. Dieser hatte die Zahlung von Entgelten für R-Gespräche eingeklagt. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten. Der Beklagte hatte sich gegen die Entgeltforderung mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe seine 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben.

Der BGH verwies zunächst auf die gesetzliche Haftung eines Telefonanschlussinhabers. Werde von einem Dritten über seinen Anschluss ein Telefonat geführt, hafte er für die dadurch entstehenden Kosten nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Voraussetzung sei allerdings, dass er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten habe. Das sei nicht der Fall, wenn die minderjährige Tochter die R-Gespräche geführt habe. Den Anschlussinhaber treffe keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, etc. seien zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies könne sich aber ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste vor diesem Dienst zu schützen. Der Beklagte hätte seiner Tochter auch nicht vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen verbieten müssen. Dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit mussten einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nicht geläufig sein (BGH, III ZR 152/05).

Zum Anfang


Tierschutz: Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind verboten

Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, ist bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten.

Diese Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rechtsstreit eines Mannes, der Seminare zur Hundeerziehung durchführt. Dabei wollte er den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hielt das für unzulässig und sprach eine Verbotsverfügung aus. Das BVerwG gab dem Landkreis - wie schon die Vorinstanzen - Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Von diesem Verbot würden auch die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei komme es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall an. Entscheidend sei vielmehr, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet seien, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potenziell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot seien bisher nicht normiert worden (BVerwG, 3 C 14.05).

Zum Anfang


Schwarzfahren: Freiheitsstrafe auch bei Bagatelldelikten möglich

Auch Straftaten mit besonders niedrigen Schäden können den Ausspruch einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Im Rahmen der Strafzumessung müssen die Gerichte jedoch stets das verfassungsrechtliche Übermaßverbot beachten. Dieses schließt unverhältnismäßig hohe Strafen aus.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung einer Frau auf, die wegen dreimaligen Schwarzfahrens jeweils zu einer Einzel-Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war. Das OLG beanstandete zwar nicht die Festsetzung von Freiheitsstrafe gegen die vielfach und teilweise einschlägig vorbestrafte Angeklagte. Es sah jedoch in der Höhe der Strafen keinen gerechten Schuldausgleich mehr. Damit liege eine Verletzung des Übermaßverbots vor. Die Richter stellten allerdings klar, dass bei Bagatellstraftaten, etwa Diebstählen mit Schäden im Bereich weniger Euro, nicht in jedem Fall nur eine Geldstrafe zulässig sei. Ein solches schematisches Vorgehen würde das Strafgesetzbuch nicht vorsehen. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens ergebe sich nicht, dass Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht komme. Die Strafzumessung müsse sich vielmehr am Einzelfall orientieren. Eine Gleichbehandlung von Ersttätern und vielfach vorbestraften oder bewährungsbrüchigen Tätern würde sich verbieten. Das OLG hat daher für die drei Taten jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe verhängt und das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung (die das OLG hier nicht selbst vornehmen durfte) an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen (OLG Stuttgart, 1 Ss 575/05).

Zum Anfang


Reiserecht: Wann darf ein Hotel als "neu eröffnet" im Prospekt angepriesen werden?

Wird eine vier Jahre alte Hotelanlage als "neu eröffnet" bezeichnet, ist die Reise mangelhaft, weil eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. "Neu eröffnet" ist nach der Verkehrsauffassung nur eine im letzten, allenfalls im vorletzten Jahr vor der Reise eröffnete Hotelanlage.

Mit dieser Entscheidung bekräftigte das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. den Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit, der auch in der BGB-Informationsverordnung für den Reiseveranstalter vorgegeben ist. Der Reiseveranstalter dürfe zwar die von ihm angebotenen touristischen Leistungen auch beschönigend umschreiben. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der Reisende grob irregeführt werde. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Hebe der Reiseveranstalter eine Hotelanlage als "neu eröffnet" besonders hervor, sichere er insoweit eine Eigenschaft zu. Allein dass diese fehle, führe schon zu einem Reisemangel. Ließen sich jetzt noch zusätzliche Mängelsituationen feststellen, könne die Gesamtwürdigung der Umstände sogar dazu führen, dass der Reisende wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise den Reisevertrag kündigen und vorzeitig zurückreisen dürfe (LG Frankfurt a.M., 2-19 O 244/04).

Zum Anfang



Verkehrsrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Bußgelderhöhung für Verstöße gegen Abstandsvorschriften

Abstandsverstöße werden seit neuestem mit höheren Bußgeldbeträgen geahndet. Verschärft worden sind die Bußgeldregelsätze bei Abstandsverkürzungen unterhalb des 0,8-Sekunden-Abstands und damit bei den konkret gefährdenden Abstandsverstößen, sofern die Geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt:

  • Bei den Regelfahrverboten wird die Eingangsschwelle im Vergleich zur bisherigen Regelung um eine Stufe abgesenkt. Sie liegt nun bei Abständen, die weniger als 3/10 des halben Tachowerts betragen, sofern die Geschwindigkeit bei mehr als 100 km/h liegt.

  • Bei der Dauer des Fahrverbots wird in Abhängigkeit vom Ausmaß der Abstandsverkürzung differenziert. Damit will man dem Umstand Rechnung tragen, dass die Unfallwahrscheinlichkeit, die Unfallfolgen sowie die Offensichtlichkeit der Zuwiderhandlung für die Kraftfahrer bei Abstandsverkürzungen, die unter noch weiterer Verkürzung des 0,8-Sekunden-Abstands und bei noch höherer Geschwindigkeit begangen werden, nochmals zunehmen. Die Eingangsschwelle für das Fahrverbot liegt jetzt bei einem Abstand von etwa 0,7 sec. In solchen Fällen sind in der Regel die Indizien gegeben, die die Zuwiderhandlung als besonders verantwortungslos und grob kennzeichnen.

Konkret ergeben sich nun folgende Regelsanktionen:

Abstandsverstoß Geldbuße Fahrverbot
a) bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
weniger als 5/10 des halben Tachowerts 40 Euro  
weniger als 4/10 des halben Tachowerts 60 Euro  
weniger als 3/10 des halben Tachowerts 100 Euro 1 Monat, soweit mehr als 100 km/h
weniger als 2/10 des halben Tachowerts 150 Euro 2 Monate, soweit mehr als 100 km/h
weniger als 1/10 des halben Tachowerts 200 Euro 3 Monate, soweit mehr als 100 km/h
b) bei mehr als 130 km/h    
weniger als 5/10 des halben Tachowerts 60 Euro  
weniger als 4/10 des halben Tachowerts 100 Euro  
weniger als 3/10 des halben Tachowerts 150 Euro 1 Monat
weniger als 2/10 des halben Tachowerts 200 Euro 2 Monate
weniger als 1/10 des halben Tachowerts 250 Euro 3 Monate

Zum Anfang


Aktuelle Gesetzgebung: Fahrverbot beim Überqueren eines Bahnübergangs trotz Warnzeichen

Verstöße gegen § 19 Abs. 2 S. 2 StVO durch Umfahren von Bahnschranken oder das Missachten von Blinklichtern, die das Überqueren des Bahnübergangs untersagen, waren bislang nur mit einer Geldbuße von 50 EUR bewehrt. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich hierbei jedoch um grob verkehrswidrige Verstöße. Für sie ist daher ab sofort ein Fahrverbot eingeführt worden. Wer nunmehr einen Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überquert, wird mit einer Geldbuße von 150 EUR, einem einmonatigen Fahrverbot und vier Punkten im Verkehrszentralregister belegt.

Zum Anfang


Das Mobiltelefon im Straßenverkehr: Was ist erlaubt, was nicht?

Die Benutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr ist wegen der Ablenkung des Fahrzeugführers sowohl für ihn als auch für andere Verkehrsteilnehmer nicht ungefährlich. Gerade diese Gefahren haben den Gesetzgeber im Jahr 2000 bewogen, das Telefonieren mit einem Mobiltelefon im Straßenverkehr mit einem Bußgeld zu belegen. Nachstehend finden Sie eine Kurzdarstellung zu den wichtigsten Fragen in diesem Themenkreis.

1. Wer ist Adressat der Norm?
§ 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst "Fahrzeugführer".

Hinweis: "Fahrzeugführer" ist nicht nur der Kraftfahrzeugführer, sondern auch der Radfahrer.

2. Welchen Regelungsinhalt hat § 23 Abs. 1a StVO?
Verboten wird die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn der Fahrzeugführer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, siehe dazu nachfolgend 3. und 4.

3. Darf der stehende Radfahrer das Handy benutzen?
Ja.

4. Darf der stehende Autofahrer telefonieren bzw. das Handy benutzen?
Beim Kraftfahrzeugführer reicht es nicht allein aus, dass das Kfz steht. Zusätzlich muss der Motor ausgeschaltet sein. In den Fällen ist eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers, der die Hände auf Grund des gehaltenen Telefons nicht für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat, nicht zu befürchten, denn das Fahren ist bereits technisch ohne einen erneuten Startvorgang ausgeschlossen. Demgegenüber dokumentiert der laufende Motor, dass eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt und der Fahrzeugführer jederzeit in der Lage sein muss, seine Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe einzusetzen.

5. Was bedeutet "Benutzung?"
Unter Benutzung ist nicht nur das Telefonieren zu verstehen. Das Verbot gilt vielmehr für alle Funktionen des Mobiltelefons. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung ist somit also jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.

Hinweis: Das gilt also z.B. auch für das bloße Ablesen der Uhrzeit vom Display des Handys, wenn dieses dafür in die Hand genommen wird.

6. Gehört zur "Benutzung" nur das eigentliche Kerngeschehen?
Nein, auch während der Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS liegt eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons vor. Bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift, der mentalen Überlastung und Ablenkung von der Fahraufgabe entgegenzuwirken, berührt. Zur Benutzung des Mobiltelefons bei Abschluss eines Telefonats gehört auch die Rückkehr in dessen Ruhe- oder Bereitschaftszustand durch Durchlaufen der Menüpunkte des Displays bis zum Weglegen des Geräts.

7. Handelt es sich auch um Benutzung, wenn die Tastatur des auf der Mittelkonsole liegenden Handys gewählt wird?
Ja. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes wird man von "Benutzung" auch ausgehen müssen, wenn eine Telefonnummer durch Betätigen des auf der Mittelkonsole oder auf dem Beifahrersitz liegenden Mobiltelefons gewählt wird. Das Mobiltelefon wird zwar nicht "gehalten" bzw. "aufgenommen". Nach der Gesetzesbegründung bei Einführung der neuen Vorschrift soll die Vorschrift gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat". Gerade das ist aber dann nicht der Fall.

8. Handelt es sich um Benutzung, wenn beim Telefonieren das Handy mit Kopf und Schulter gehalten wird?
Diese Art des Telefonierens wird wohl vom Nutzungsverbot erfasst werden. Zwar hat der Fahrzeugführer die Hände frei, er hat aber, um das Handy oder den Hörer des Autotelefons so platzieren zu können, das Telefon "aufnehmen" müssen.

9. Handelt es sich um die Benutzung des Handys, wenn es während der Autofahrt aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen?
Nein, damit würde dann wohl der Wortlaut der Vorschrift überspannt. Unter "Benutzung" fällt nur der echte Gebrauch der Funktionen des Handys. Das bloße in die Hand Nehmen, um es woanders hinzulegen, ist kein "Gebrauch" in dem Sinne.

10. Kann die Benutzung des Handys auch fahrlässig erfolgen?
Nein. Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können.

Hinweis: Deswegen kommt eine Erhöhung des Regelbußgelds wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in Betracht.

11. Welche Ahndung erfolgt bei verbotswidriger Benutzung?
Nachdem der Verstoß zunächst in der BußgeldkatalogVO erfasst war, der Gesetzgeber aber sehr schnell erkennen musste, dass das dort vorgesehene Verwarnungsgeld für die notwendige Abschreckung nicht ausreichte, hat er die Ahndung verschärft und den Verstoß mit Wirkung ab dem 1.4.2004 aus der BußgeldkatalogVO gestrichen. Diesbezügliche Regelsätze finden sich jetzt in einem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der die Rechtsqualität einer Verwaltungsrichtlinie hat. Danach beträgt die Sanktion für Zuwiderhandlungen bei Kraftfahrern 40 EUR und bei Radfahrern 25 EUR.

12. Was gilt für die Benutzung einer Freisprechanlage?
Die Benutzung einer Freisprechanlage wird vom Gesetz nicht erfasst, wenn der Kraftfahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen muss. Er kann also z.B. Nummern mit der Tastatur wählen.

13. Kann das verbotene Telefonieren über die Verhängung einer Geldbuße hinaus Auswirkungen haben?
Ja, der Verstoß kann auch im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots von Bedeutung sein. So kann das verbotene Telefonieren ein erschwerender Umstand sein, der auf die Dauer des Fahrverbots Einfluss haben kann. Allerdings ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein längeres Fahrverbot als das Regelfahrverbot nur gerechtfertigt, wenn festgestellt werden kann, dass das Telefonieren die dem Betroffenen vorgeworfene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auch ausgelöst hat.

14. Geschwindigkeitsüberschreitung und Handy-Nutzung: Kann sich der Fahrzeugführer auf ein Augenblicksversagen berufen?
Nein, ein Kraftfahrer, der während der Fahrt ein Autotelefon bzw. Handy benutzt, muss sich darauf einstellen, dass ihn dies unter Umständen ablenken und die Beherrschung des Fahrzeugs einschränken kann. Der Kraftfahrzeugführer, der wegen des (verbotenen) Telefonierens ein Verkehrsschild übersehen hat, kann sich daher gegenüber dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Er hat daher durch erhöhte Sorgfalt sicherzustellen, dass es zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung kommt.

Hinweis: Ein Telefongespräch kann also unter keinen Umständen zum Anlass genommen werden, von einem nur leicht fahrlässigen Augenblicksversagen auszugehen.

15. Gelten für einen Rotlichtverstoß Besonderheiten?
Nein. Der Fahrzeugführer, der vor einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhält, nach mehreren Sekunden aber trotz Fortdauer des Rotlichts telefonierend und ohne Beobachtung der Lichtsignalanlage losfährt, weil er "aus dem Unterbewusstsein" annimmt, die Ampel habe inzwischen auf Grünlicht gewechselt, verletzt grob seine Pflichten als Kraftfahrer und handelt verantwortungslos. Sein Verhalten stellt einen qualifizierten Rotlichtverstoß dar, auch wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden ist. Das Telefonieren entlastet nicht.

Zum Anfang


Hauptverhandlung: Entbindung vom Erscheinen

Ist der Betroffene von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann sein Einspruch nicht verworfen werden, wenn er in einem Fortsetzungstermin nicht erscheint (OLG Hamm, 2 Ss Owi 612/05).

Hiervon unterschieden werden muss eine andere Fallgestaltung: Hat der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt, muss der Antrag bei einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins spätestens zu Beginn des neu terminierten Hauptverhandlungstermins wiederholt werden (OLG Hamm, 4 Ss Owi 195/04).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang