Monatsinfo April 2006

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Arbeitsunfähigkeit: Welche Nachweispflichten hat der Arbeitnehmer?

In der Praxis gibt es oft Probleme mit verspäteten oder gar unterlassenen Nachweisen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die folgenden Ausführungen geben daher einen Überblick, welche Pflichten der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit hat.

Welche Vorgaben macht § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht. Die Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen. "Unverzüglich" bedeutet nicht "sofort", aber "ohne schuldhaftes Zögern". Eine nur briefliche Benachrichtigung genügt nicht, wenn eine schnellere Unterrichtung, etwa per Telefon, möglich ist. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber auch benachrichtigen, wenn eine bestehende Arbeitsunfähigkeit verlängert wird. Das gilt selbst, wenn der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum bereits überschritten ist. Das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers besteht auch dann fort.

Ein Angestellter in verantwortlicher Stellung ist darüber hinaus verpflichtet, soweit möglich dafür zu sorgen, dass die durch seine Abwesenheit möglicherweise bedingten betrieblichen Ablaufstörungen so gering wie möglich gehalten werden.

Hält sich der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Allerdings muss in diesem Fall der Arbeitgeber die Kosten der Übermittlung tragen. Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ins Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und seiner (gesetzlichen) Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Muss die Mitteilung persönlich erfolgen?
Der betroffene Arbeitnehmer braucht die Benachrichtigung nicht unbedingt persönlich vorzunehmen. Er kann auch einen Dritten damit beauftragen, z.B. den Ehegatten, Lebensgefährten oder einen Arbeitskollegen. Allerdings trägt er das Risiko, dass der Dritte die Benachrichtigung verspätet oder gar nicht vornimmt. Dessen Fehlverhalten ist ihm dann zuzurechnen.

Wann muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als zunächst bescheinigt, muss der Arbeitnehmer unverzüglich eine Folgebescheinigung vorlegen.

Ist ein Verstoß gegen die Nachweispflichten kündigungsrelevant?
Bei diesen Pflichten handelt es sich um Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, deren Einhaltung für den Arbeitgeber wegen der erforderlichen betrieblichen Dispositionen von ganz erheblichem Interesse ist. Auch eine Verletzung von Nebenpflichten kann eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Dies gilt auch für die Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit. Deren Verletzung ist in der Praxis ein häufiger Kündigungsgrund. Allerdings kommt eine außerordentliche Kündigung in diesen Fällen kaum in Betracht. Das ist allenfalls der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnung auch im Wiederholungsfall hartnäckig weigert, seine Anzeige- und Nachweispflichten zu erfüllen oder wenn sonstige erschwerende Umstände hinzukommen.

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Formulararbeitsverträge: Vorsicht vor Klauseln mit unwirksamen Ausschlussfristen

Das BAG hat formularmäßig vereinbarte Ausschlussklauseln einer AGB-Kontrolle unterzogen und dabei unwirksame Klauseln festgestellt.

Einseitige Ausschlussklausel zu Lasten des Arbeitnehmers
Der ersten Entscheidung lag eine Ausschlussklausel zu Grunde, die nur für den Arbeitnehmer einen Anspruchsverlust vorsah. Das BAG hat klargestellt, dass eine solche Regelung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung nicht entspricht, sondern den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Sie ist daher unwirksam (BAG, 5 AZR 545/04).

Einstufige Ausschlussklausel: Geltendmachungsfrist unter drei Monaten
Die zweite Entscheidung betraf eine für beide Seiten geltende Ausschlussklausel, die eine Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fälligkeit vorsah. Fraglich war, ob der Zeitraum ausreichend bemessen war. Das BAG hat die Auffassung vertreten, dass eine einzelvertragliche Ausschlussklausel, die die schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, ebenfalls als eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung anzusehen ist. Diese Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar. Sie schränke wesentliche, sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergebende Rechte so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei (BAG, 5 AZR 52/05).

Zweistufige Ausschlussklausel: Frist unter drei Monaten
Die letztgenannte Entscheidung betraf eine einstufige Ausschlussklausel. Für eine zweistufige Ausschlussfrist hat das BAG bereits früher entschieden, dass als Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung ein Zeitraum von drei Monaten anzusetzen sei. In dem Fall sah die Klausel eine einfache Geltendmachung binnen einer Frist von sechs Wochen seit Fälligkeit und im Falle der Ablehnung Klageerhebung binnen einer Frist von vier Wochen vor. Die frühere Rechtsprechung, nach der eine einmonatige Klagefrist nicht zu beanstanden sei, ist damit hinfällig geworden (BAG, 5 AZR 572/04).

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Privatfahrzeug: Wann haftet der Arbeitgeber für Schäden am dienstlich genutzten Privat-Pkw?

Der Arbeitgeber muss die ohne sein Verschulden am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden ersetzen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit seiner Billigung in seinem Betätigungsbereich einsetzt. Dieser Grundsatz beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nun klargestellt, dass eine Haftung des Arbeitgebers deshalb in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Im Streitfall war der Unfall durch eine mangelhafte Bereifung an dem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen des Arbeitnehmers verursacht worden. In diesem Fall realisiere sich nach Ansicht des LAG keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr. Der Unfall könne dem Arbeitgeber daher nicht "angelastet" werden (LAG Düsseldorf, 14 Sa 823/05).

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Entgeltfortzahlung: Die Darlegungs- und Beweislast bei der Fortsetzungserkrankung

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Fall, in dem um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gestritten wurde. Das LAG führte aus, dass der Arbeitgeber von den Krankheitsursachen i.d.R. keine Kenntnis habe, wenn der Arbeitnehmer mehrfach in engem zeitlichen Zusammenhang arbeitsunfähig sei. Daher müsse zunächst der Arbeitnehmer darlegen, dass eine neue Erkrankung vorliege und daher eine Entgeltfortzahlung erfolgen müsse. Hierzu könne er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Bestreiten des Arbeitgebers müsse er die Tatsachen darlegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei müsse er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden (LAG Hamm, 18 Sa 168/05).

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Baurecht


Haftung: Erkundungspflicht nach Versorgungsleitungen hat Grenzen

Plant ein Bauunternehmer auf einem Privatgrundstück Grabungsarbeiten, muss er nicht ohne weiteres damit rechnen, dass auf dem Grundstück unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Deshalb ist er nur dann verpflichtet, sich bei den örtlichen Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass auf dem Grundstück tatsächlich Leitungen unterirdisch verlegt sind.

Das hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Bauunternehmer komme seiner Sorgfaltspflicht nach, so der BGH, wenn

  • er die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet habe,

  • er deren Verlauf geprüft habe und

  • er erst den Bagger eingesetzt habe, nachdem der Eigentümer auf entsprechende Nachfrage die Auskunft gegeben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück.

Wichtig: Das Urteil betraf eine Baumaßnahme (Regenentwässerung) in den neuen Bundesländern. Dort besteht bis 2010 eine Übergangsregelung. Energieversorger sind bis dahin nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder dem Grundstückseigentümer mitzuteilen. Trotz dieser Sachlage sah der BGH keine erhöhten Erkundungspflichten des Bauunternehmens (BGH, VI Z R 33/05).

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Bauvertrag: Rücktritt ist möglich, wenn Mangel auch nach drei Versuchen nicht beseitigt werden kann

Der Bauherr kann von einem Bauvertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer auch nach drei Nacherfüllungsversuchen nach Abnahme einen erheblichen Mangel noch nicht beseitigt hat.

Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Bremen deutlich. Streitpunkt war ein Wintergarten, in den es auch nach drei Mangelbeseitigungsversuchen des Unternehmers weiter hineinregnete. Das OLG führte aus, dass mit der wirksamen Rücktrittserklärung des Bauherrn ein Rückabwicklungsverhältnis entstehe. Damit entfalle der Werklohnanspruch des Unternehmers. Er müsse zudem bereits gezahlte Abschläge zurückzahlen. Schließlich müsse er die erbrachte Bauleistung wieder abbauen und vom Grundstück des Bauherrn beseitigen (OLG Bremen, 1 U 32/05).

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Werkvertragsrecht: Haftung des Bauunternehmers trotz Aufsichtspflichtverletzung des Statikers

Die Risikoverteilung bei Baumängeln geht nach wie vor einseitig zu Lasten der Bauunternehmer. Das ist das Resultat einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Es ist nämlich der Meinung (und diese wird auch von anderen OLG geteilt), dass Architekten und Ingenieure nur gegenüber dem Bauherrn haften, wenn Fehler bei der Objektüberwachung geschehen. Bauunternehmer haben dagegen keinen Anspruch auf Überwachung durch die planenden Berufe. Entsprechend kann der Bauunternehmer bei etwaigen Mängeln dem Architekten oder Ingenieur nicht entgegenhalten, er hätte ihn nicht genügend beaufsichtigt. Der Bauunternehmer haftet für den Mangel voll (OLG Oldenburg, 8 U 161/05).

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Bauantrag: Windenergieanlage neben Segelflugplatz zulässig

Windenergieanlagen sind in der Umgebung eines Segelflugplatzes grundsätzlich zulässig, wenn sie den aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstand einhalten.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Bauherrn, der eine Windenergieanlage mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser errichten wollte. Die Anlage sollte ca. 1.900 m entfernt von der Start- und Landebahn eines Segelflugplatzes entstehen. Dies wurde von der zuständigen Baubehörde abgelehnt, da die Windenergieanlage trotz des Abstands zu dem Flugplatz die Sicherheit des Luftverkehrs gefährde. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht statt.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Errichtung der Windenergieanlage verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Betreiber des Flugplatzes hätten keinen Anspruch auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisher vorhandenen Betriebsmöglichkeiten, da der Gesetzgeber auch Windenergieanlagen im Außenbereich vorrangig zulasse. Rücksichtslos sei die Windenergieanlage deshalb nur, wenn dadurch der weitere Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Segelfluggeländes verhindert oder in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werde. Dies habe die Anhörung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Zunächst halte die Anlage den vom Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt empfohlenen Abstand zu dem Segelflugplatz ein. Darüber hinaus lägen keine besonderen Umstände vor, die gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gefährdung des Luftverkehrs zur Folge hätten. Komme es zu Behinderungen von zur Landung anfliegenden Motorflugzeugen durch Segelflugzeuge, bestünden auch nach Errichtung der Windenergieanlage hinreichend Ausweichmöglichkeiten für die Motorflugzeuge. Auch die "Motorschlepps" von Segelflugzeugen würden nicht unzumutbar eingeschränkt. Schließlich beeinträchtige die Anlage auch den bisher genutzten Übungsraum für den Segelflug nicht rücksichtslos (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 11271/05.OVG).

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Familien- und Erbrecht


Erbrecht: Wann ist ein Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam?

Die Überprüfung der Testierfähigkeit des Erblassers wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Mit zunehmendem Lebensalter steigen die Fälle von Altersdemenz überproportional an. Das bedeutet, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung von erbrechtlichen Angelegenheiten auch der Gesichtspunkt der Testierfähigkeit zu bedenken ist. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Indizien für eine Testierunfähigkeit sprechen.

Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB liegt eine Testierunfähigkeit vor, wenn der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Rechtsprechung hat für die Überprüfung ein zweistufiges Beurteilungssystem entwickelt:

  • Liegt eine geistige (psychische) Störung vor?

  • Wenn eine solche Störung vorliegt, muss feststehen, dass sie den Ausschluss der freien Willensbestimmung zur Folge hat.

Für die Feststellung einer psychischen oder geistigen Störung ist die Dauer der Störung unerheblich. Entscheidend ist der Zustand bei der Testamentserrichtung.

Ausschlaggebend für eine freie Willensbildung ist nicht ausschließlich die intellektuelle Fähigkeit des Erblassers. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob der Erblasser das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen konnte und sich ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil gebildet hat und dass er bei der Bildung dieses Urteils frei von Einflüssen Dritter zu handeln im Stande war.

Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn dies von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist also, ob der Erblasser noch einen Realitätsbezug hatte und wusste, welche Alternativen es zu der von ihm getroffenen Entscheidung gegeben hätte. Er muss kritische Distanz gegenüber seinen eigenen Vorstellungen und Emotionen und auch etwaigen Einflüssen Dritter haben. Der Erblasser hat das Recht, auch eine unvernünftige Entscheidung zu treffen. Allein die Tatsache, dass eine Betreuung nach BGB für den Erblasser vorlag, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die Testierunfähigkeit.

Indizien für eine Testierunfähigkeit
In der Praxis können folgende Indizien für eine Testierunfähigkeit sprechen:

  • Der Erblasser leidet unter

    • Wahnvorstellungen,
    • einer Realitätsverkennung,
    • Uneinsichtigkeit oder
    • Verwirrtheit.
  • Es muss sich ein Bezug zum Testament ergeben (der Erblasser glaubt z.B., dass ihm ein Familienmitglied nach dem Leben trachtet oder ihm sonst Böses will und schließt dieses Familienmitglied deshalb von der Erbfolge aus).

  • Störungen der Affektivität lassen ebenfalls Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit zu.

  • Euphorie, Gereiztheit, Aggressivität, Labilität, Depression, Apathie, Schwankungen der Gemütslage können Einfluss auf die freie Willensbildung haben und zu einer krankhaften abnormen Fehlbeeinflussbarkeit führen.

  • Wichtige Anhaltspunkte bieten auch Persönlichkeitsveränderungen, Suchtverhalten sowie geistige Erkrankungen, insbesondere Demenz und Schizophrenie.

  • Es liegen Gedächtnisstörungen oder Orientierungsstörungen vor, und zwar zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person (kumulativ oder alternativ).

  • Auch bei schweren Intelligenzdefiziten kann Testierunfähigkeit vorliegen.

  • War der Erblasser bei der Testamentserrichtung älter als 80 Jahre?

  • Lagen Anhaltspunkte für einen Realitätsverlust vor?

  • Bei Heimunterbringung und vorangegangenen psychiatrischen oder neurologischen Erkrankungen ist Vorsicht geboten.

  • Das gleiche gilt bei Erreichen einer Pflegestufe wegen psychischer Erkrankungen.

Hinzuziehen eines Sachverständigen
Insbesondere, wenn mehrere dieser Gesichtspunkte zusammenfallen, kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Dabei sollte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder ein Nervenarzt konsultiert werden. Die Landesärztekammern haben hier die Schwerpunktbezeichnung Forensische Psychiatrie eingeführt und können bei der Auswahl der Gutachter behilflich sein.

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Betreuungsrecht: Das neue Vorsorgeregister wird gut angenommen

Deutsche Gerichte greifen derzeit bis zu 300 mal pro Tag auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Betreuungsverfahren zu. Das zeigt der aktuelle Jahresbericht des Zentralen Vorsorgeregisters. Allein im letzten Quartal 2005 hat das Register über 17.000 Anfragen von den Gerichten bearbeitet, die nach Vorsorgevollmachten von Personen in hilfloser Lage forschten. Bereits in ca. 2.500 Fällen konnte das Register helfen und den Gerichten Daten zur Verfügung stellen. So konnten unnötige Betreuungsverfahren vermieden werden.

Per Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger festlegen, wer für sie wirtschaftliche und medizinische Entscheidungen trifft, wenn sie nach einer Krankheit oder nach einem Unfall dazu nicht mehr in der Lage sind. Damit Gerichte diese Vollmachten schnell finden, hat die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag das Zentrale Vorsorgeregister aufgebaut. Bürgerinnen und Bürger können ihre Vorsorgevollmacht an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer melden lassen. Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister geben wir Ihnen gerne.

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Volljährigenunterhalt: Kindergeld ist komplett auf den Bedarf des Volljährigen anzurechnen

Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet. Ebenfalls anzurechnen ist die Ausbildungsvergütung, die um die Ausbildungspauschale zu vermindern ist. Beides gilt auch, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist.

Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vaters, der durch einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung an seine damals noch minderjährige Tochter verpflichtet war. Die Tochter lebte im Haushalt ihrer wiederverheirateten Mutter. Sie befand sich in der Ausbildung und erzielte eine Ausbildungsvergütung. Die Mutter war selbstständig tätig. Sie erzielte aber keine Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt überstiegen. Als die Tochter volljährig wurde, begehrte der Vater den Wegfall der Unterhaltspflicht. Er berief sich darauf, dass das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung voll auf den Unterhaltsbedarf der Tochter angerechnet werden müssten.

Der BGH gab dem Vater Recht und reduzierte die Unterhaltszahlungsverpflichtung. Die Richter machten deutlich, dass der Betreuungsunterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Damit setze eine Barunterhaltspflicht der Eltern ein. Diese komme hier aber nicht zum Tragen, weil die Mutter nicht leistungsfähig sei. In diesem Fall dürfe der alleinbarunterhaltspflichtige Elternteil - hier also der Vater - höchstens auf den Unterhalt in Anspruch genommen werden, den er nach seinen Einkommensverhältnissen schulde.

Wegen des Wegfalls des Betreuungsunterhalts sei die Ausbildungsvergütung voll auf den Bedarf abzüglich der Ausbildungspauschale und zusätzlicher Fahrtkosten anzurechnen. Außerdem sei das volle Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen. Dem nicht leistungsfähigen Elternteil solle für die von ihm durch die Versorgung des Kindes erbrachten Leistungen eine Vergütung dadurch angerechnet werden, dass ihm das volle Kindergeld verbleiben solle (BGH, XII ZR 34/03).

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Kindesunterhalt: Auch Hartz IV-Empfänger schulden Unterhalt

Auch ein Empfänger von Arbeitslosengeld II schuldet seiner volljährigen und in Ausbildung befindlichen Tochter Unterhalt.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines 46-jährigen Vaters. Dieser hatte seinen Arbeitsplatz verloren und bezog zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Höhe von 1.350 Euro. Er wollte daher den von ihm früher anerkannten Unterhalt von 100 Euro monatlich nicht mehr bezahlen. Wegen einer Herzerkrankung könne er nicht arbeiten.

Das OLG entschied, dass er seiner Tochter für die Zeit der Berufsausbildung weiterhin Unterhalt schulde. Von einer Erwerbsunfähigkeit könne angesichts des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (der Arbeitsfähigkeit voraussetzt) nicht ausgegangen werden. Als angelernter Arbeiter könne der Vater bei einem Stundenlohn von 8 Euro monatlich 992 Euro netto verdienen. Nach Abzug eines Berufsaufwands von fünf Prozent und eines Selbstbehalts in Höhe von 890 Euro könne er deshalb 53 Euro im Monat an seine Tochter bezahlen. Diesen Betrag könne er auch durch eine geringfügige Beschäftigung verdienen, ohne dass die ihm derzeit gewährten staatlichen Leistungen gekürzt würden (OLG Stuttgart, 17 UF 247/05).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Renovierung: Welche Vereinbarungen sind zulässig?

Der Mietvertrag sieht üblicherweise eine Renovierungspflicht des Mieters vor. Oft aber sind diese Vereinbarungen unwirksam. Nachstehend lesen Sie, was die Rechtsprechung zu verschiedenen Vereinbarungen sagt.

Anfangsrenovierung
Klauseln, die den Mieter zur Anfangsrenovierung auf seine Kosten verpflichten, sind unwirksam. Der Mieter soll nur für den Renovierungsbedarf einstehen müssen, der sich während seiner eigenen Nutzung ergibt. Eine Abwälzung wird aber für zulässig gehalten, wenn der Vermieter dem Mieter hierfür ein Entgelt zahlt. Daraus ergeben sich drei zulässige Gestaltungsalternativen:

  • Der Mieter zieht in eine unrenovierte Wohnung ein. Er renoviert selbst freiwillig - ohne vertragliche Verpflichtung - und auf eigene Kosten.

  • Der Vermieter bezahlt eine Anfangsrenovierung, zu der er den Mieter vertraglich verpflichtet hat.

  • Der Vermieter vermietet bereits renoviert.

Laufende Renovierungsarbeiten
Der Mieter darf zu laufenden Renovierungsarbeiten während des vollzogenen Mietverhältnisses für die Dauer seiner Nutzung verpflichtet werden. Das kann auf der Grundlage eines "weichen" Fristenplans erfolgen, bei dem die Renovierungsintervalle nur als Regel gelten und nicht starr in jedem Fall einzuhalten sind. Hinzutreten muss immer ein tatsächlich entstandener Renovierungsbedarf. Die Fristenpläne müssen stets ab dem Beginn des Mietverhältnisses laufen, damit der Mieter nicht für die Abnutzung seines Vorgängers einstehen muss.

Endrenovierung
Formularklauseln, die unabhängig von Fristenplänen und unabhängig von eingetretenem Renovierungsbedarf zur Endrenovierung bei Auszug verpflichten, sind unzulässig. Daher kann sich eine Renovierungspflicht bei Mietende nur ergeben, wenn die Endrenovierungsklausel auf die Fristenintervalle während des laufenden Mietvertrags Bezug nimmt und fordert, dass daneben ein Renovierungsbedarf entstanden ist.

Abgeltungsklausel
Abgeltungsklauseln (Quotenklauseln) unterlagen bisher keinen Bedenken, auch wenn sie an starre Fristen als Berechnungsgrundlage anknüpften. Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) für die laufenden Renovierungsintervalle weiche Fristen gefordert hatte, bestätigte er diese ältere Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit starrer Fristen innerhalb der Abgeltungsklauseln mehrfach. Gleichwohl muss jedoch mittelfristig mit einem Umschwung dieser Rechtsprechung gerechnet werden. Dann wären Abgeltungsklauseln nur noch mit "weichen" Fristen zulässig. Entsprechend sind die Zulässigkeitskriterien einer solchen Klausel wie folgt zusammenzustellen:

  • Die Fristen und Prozentsätze müssen sich an den üblichen Renovierungsfristen (Mustermietvertrag 76) ausrichten und dürfen nur als Regel, nicht als starre Größe gelten.

  • Ein völliger Kostenersatz ist unzulässig, da er der Vornahmepflicht zur Renovierung gleichkäme.

  • Der Kostenvoranschlag des Vermieters darf nicht verbindlich vorgegeben werden. Dem Mieter ist die Möglichkeit einzuräumen, selbst einen Kostenvoranschlag beizubringen.

  • Dem Mieter darf nicht untersagt werden, zur Abwendung seiner Zahlungspflicht vor Ende des Mietverhältnisses selbst zu renovieren.

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Untervermietung: Mieter muss seinen Lebensmittelpunkt nicht in der betreffenden Wohnung haben

Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass er in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter Recht, der zwei Zimmer einer von ihm kaum genutzten Wohnung untervermieten wollte. In der Vorinstanz hatte zunächst der Vermieter gewonnen, der der Untervermietung nicht zustimmen wollte.

Diese Entscheidung hat der BGH nun aufgehoben. Er erläuterte, dass der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen könne, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Voraussetzung sei, dass für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entstanden sei. Der Vermieter dürfe die Zustimmung nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliege, der Wohnraum übermäßig belegt werde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehlt es nicht bereits an einem berechtigten Interesse des Mieters, wenn er in dem Wohnraum nicht seinen Lebensschwerpunkt habe. Im vorliegenden Falle lebte der Mieter aus beruflichen Gründen vorwiegend in einer anderen Stadt. Nach Ansicht des BGH müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, seine ursprüngliche Wohnung zu erhalten und sich durch die teilweise Untervermietung von den doppelten Wohnungskosten zu entlasten (BGH, VIII ZR 4/05).

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Staffelmiete: Kündigungsausschluss darf nicht mehr als vier Jahre betragen

Übersteigt der in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarte Kündigungsverzicht den in § 557a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte damit die Formularvereinbarung "Die Parteien sind sich einig, dass in Abänderung des Mietvertrags eine Kündigung auf die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen wird" in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Staffelmietvertrag für unwirksam. Es lasse sich auch nicht die zu § 10 Abs. 2 S. 6 MHG entwickelte Rechtsprechung auf § 557a BGB übertragen. Entsprechend sei die Vereinbarung vollständig unwirksam und nicht nur für den Zeitraum, der vier Jahre übersteigt (BGH, VIII ZR 3/05).

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Nebenkostenabrechnung: Ein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ist nicht in jedem Fall erforderlich

Bei der Betriebskostenabrechnung von preisfreiem Wohnraum muss kein Vorwegabzug der Kosten erfolgen, die in einem gemischt genutzten Gebäude auf die Gewerbeflächen entfallen. Voraussetzung ist, dass die Kosten hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Etwas anderes gilt nur, wenn es zuvor von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Mieters einer nicht preisgebundenen Wohnung. Dieser hatte beanstandet, dass der Vermieter die Kosten für die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen hatte.

Der BGH erachtete diesen Einwand nicht für stichhaltig. Er verwies darauf, dass der Vorwegabzug nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben sei. Dadurch solle verhindert werden, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet würden, die allein oder in höherem Maße auf Grund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstünden. Dem Wohnungsmieter entstünde jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt werde als bei einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Hierdurch werde auch das Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung berücksichtigt. Nach diesen Grundsätzen seien die Betriebskostenabrechnungen des Vermieters im betreffenden Fall ordnungsgemäß (BGH, VIII ZR 78/05).

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Nebenkostenabrechnung: Mieter von preisfreiem Wohnraum kann keine Kopien der Abrechnungsbelege fordern

Der Mieter von preisfreiem Wohnraum hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.

Diese mieterunfreundliche Entscheidung begründete der Bundesgerichtshof (BGH) damit, dass das Gesetz einen solchen Anspruch des Mieters für den Bereich des preisfreien Wohnraums nicht vorsehe. Eine entsprechende Anwendung der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse geltenden Regelung sei nicht möglich. Dem stehe entgegen, dass keine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes vorliege. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf Übersendung von Fotokopien sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Der Vermieter könne ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen. Dem Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung werde so in der Regel hinreichend Rechnung getragen. So könne der durch die Anfertigung von Fotokopien entstehende zusätzliche Aufwand vermieden werden. Zudem könnten dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort erläutert werden.

Hinweis: Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben allerdings ausnahmsweise in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Das ist z.B. bei größerer räumlicher Entfernung der Fall (BGH, VIII ZR 78/05).

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: EU beschließt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Der Rat der europäischen Justizminister hat die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über die so genannte Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Diese Richtlinie soll einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schaffen. Bei der Aufklärung erheblicher Straftaten ist es für die Strafverfolgungsbehörden außerordentlich wichtig, auf Daten zugreifen zu können, die bei Telefon- und Internetverbindungen entstehen und von Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Aus diesen Daten können wichtige Hinweise gewonnen werden, z.B. wer wann mit wem Verbindung aufgenommen hat. Im Interesse der Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern soll aber die Speichermöglichkeit auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Die Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen:

  • Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Telekommunikationsdiensteanbietern eine Speicherungsfrist von mindestens sechs Monaten für im Einzelnen aufgeführte Telekommunikationsbestands- und -verkehrsdaten aufzuerlegen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Frist im nationalen Recht bis auf 24 Monate auszudehnen. Bestandsdaten sind beispielsweise Name und Anschrift eines Anschlussinhabers, Verkehrsdaten sind diejenigen, die beim Zustandekommen der Verbindung anfallen (z.B. die angerufene Nummer oder die Uhrzeit des Telefonats).

  • Zweck der Speicherung ist die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung schwerer Straftaten, zu denen auch alle mittels Telekommunikation begangene Straftaten gehören. Den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu diesen Daten müssen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, des Rechts der europäischen Union und des Völkerrechts, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention regeln. Wie bislang schon wird auch künftig der Zugang zu solchen Daten grundsätzlich nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses zulässig sein.

  • Um die Kosten für die Speicherung möglichst niedrig zu halten, müssen Verkehrsdaten von erfolglosen Anrufversuchen nur dann gespeichert werden, wenn die Unternehmen diese Daten ohnehin speichern. Aus demselben Grund müssen Standortdaten im Mobilfunk nur für den Beginn, nicht aber auch für das Ende der Mobilfunkverbindung gespeichert werden. So wird zudem verhindert, dass nachträglich engmaschige Bewegungsprofile der Mobilfunknutzer erstellt werden können.

  • Im Bereich des Internets sind neben den Einwahldaten (IP-Adresse und Zeitpunkt) die Verkehrsdaten zu E-Mails und Internettelefonie zu speichern.

  • Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation (z.B. E-Mail oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.

  • Die Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, die mit Sanktionen bewehrt werden müssen. Die Sanktionen sollen insbesondere einen unbefugten Zugriff oder Umgang mit den Daten verhindern und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sichern.

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Beweisproblem: Klage auf Beteiligung an einem Lottogewinn

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte über eine Klage zu verhandeln, mit der eine Frau die Beteiligung an einem Lottogewinn gefordert hat. Der Beklagte hatte den Lottoschein eingereicht. Der Gewinn von mehreren Millionen Euro war ihm ausgezahlt worden. Die Frau behauptete, der Beklagte habe mit zwei weiteren Personen eine Tippgemeinschaft gebildet. Sie verlangte von dem Beklagten den Anteil, der auf die beiden anderen Personen entfallen würde. Diese beiden Personen hätten ihre Ansprüche an sie abgetreten.

Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Das OLG wies nach Anhörung der Prozessparteien und Vernehmung der beiden Personen, die mit dem Beklagten eine Tippgemeinschaft gebildet haben sollen, die Berufung der Frau gegen das Urteil des Landgerichts zurück. Die Richter folgten damit nicht der Darstellung der Frau. Sie gingen vielmehr davon aus, dass keine Tippgemeinschaft bestanden habe. Den dafür erforderlichen Beweis habe die Frau nicht erbringen können (OLG Koblenz, 5 U 1147/05).

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Hausratversicherung: Beweisführung beim Nachschlüsseldiebstahl

Für den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls reicht es nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die beiden ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel zur Wohnung für den Einbruch nicht benutzt wurden. Er muss vielmehr beweisen, dass die Verwendung von Original- oder anderen richtigen Schlüsseln unwahrscheinlich ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Versicherungsnehmers, der aus seiner Hausratversicherung Ansprüche wegen eines Wohnungseinbruchs geltend machte. Es gab keine Einbruchspuren, weder am Schließzylinder der Wohnungstüre noch Kopierspuren an beiden Originalschlüsseln. Die Versicherung verweigerte daher jede Zahlung.

Das OLG wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab, da dieser einen versicherten Diebstahl nicht nachgewiesen habe. Dies gelte einmal für einen Einbruch, weil keine Einbruchspuren vorhanden seien. Es gelte aber auch für einen spurenlosen Nachschlüsseldiebstahl. Hierfür fehle es an Beweisanzeichen, die die Verwendung der Originalschlüssel oder richtiger Schlüssel unwahrscheinlich machen würden, so dass die Verwendung eines falschen Schlüssels hinreichend wahrscheinlich ist. Weitere Schlüssel könnten beispielsweise beim Vermieter vorhanden sein oder vom Vormieter nachgemacht worden sein.

Hinweis: Beim Nachschlüsseldiebstahl ist für den Versicherungsnehmer die Beweisführung schwierig, wenn keine Einbruchspuren vorhanden sind und unklar ist, wie der oder die Täter in die Wohnung gelangt sind.

Zuviel wäre vom VN verlangt, wenn er den Nachweis erbringen müsste, alle nicht versicherten Begehungsweisen seien ausgeschlossen. Dann hätte er den Vollbeweis geführt, den er nicht zu führen braucht. Es reicht der Nachweis, dass alle nicht versicherten Begehungsweisen derart unwahrscheinlich sind, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer versicherten Begehungsweise durch Verwendung eines falschen Schlüssels ausgegangen werden kann.

Die Möglichkeit, dass über die vorgelegten Originalschlüssel hinaus weitere Original- oder richtige Schlüssel vorhanden sind und für die Tat benutzt worden sein können, hindert diesen Nachweis. Zusätzliche Schlüssel könnten vom Vermieter oder vom Vormieter nachgemacht worden sein. Richtiger Schlüssel ist im Versicherungsrecht der, der von einem Berechtigten oder mit dessen Billigung angefertigt worden ist. Ein richtiger Schlüssel bleibt auch in der Hand eines Unbefugten und bei missbräuchlicher Benutzung ein richtiger Schlüssel.

Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls führen, wenn festzustellen ist:

  • Wie viele Original- bzw. richtigen Schlüssel zum Versicherungsort gab es?

  • Wer war zur Tatzeit im Besitz dieser Schlüssel?

  • Ist die Verwendung eines Schlüssels der Schlüsselträger unwahrscheinlich?

(OLG Köln, 9 U 109/04).

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Sterbegeld: Keine Leistungen für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

Ein mit einem Beamten in Lebenspartnerschaft lebender Mann hat keinen Anspruch auf Sterbe- und Witwergeld.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beamten, dessen Ehe im Jahr 2003 geschieden wurde. Ein Jahr später hatte er mit dem Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Nach dem Tod des Beamten beantragte der Kläger sowohl Sterbe- als auch ein Witwergeld. Die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Die daraufhin erhobene Klage wies das VG ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. Die beamten- und europarechtlichen Regelungen sähen für den vorliegenden Fall keine Gewährung von Witwer- oder Sterbegeld vor. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz dar. Es sei sachlich gerechtfertigt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen nicht mit der Ehe von Mann und Frau, die nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe, gleichzustellen. Hierin liege keine Diskriminierung der sexuellen Orientierung homosexueller Partnerschaften. Vielmehr knüpfe die getroffene Unterscheidung an den Umstand an, dass die Ehe die Vorstufe der für das Fortbestehen der menschlichen Gemeinschaft unerlässlichen Familie sei. Von daher sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt (VG Koblenz, 6 K 871/05.KO).

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Nachbarschaft: Kinder dürfen auf einem Wendehammer spielen

Kinder dürfen auf einem Wendehammer, der zu einer Straße gehört, spielen.

Mit dieser Entscheidung wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Mannes ab, dessen Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet liegt. Es grenzt an den Wendehammer einer Straße an, der von Kindern zum Bolzen und Spielen genutzt wird. Unter anderem wird dabei auch mit Fußbällen gegen die Steinwand einer benachbarten Trafostation geschossen. Das von der beklagten Gemeinde aufgestellte Schild "kein Bolzplatz" zeigte nach Auffassung des Mannes keine Wirkung. Die Gemeinde erklärte daraufhin, dass sie keine weiteren Maßnahmen gegen die Lärmbeeinträchtigungen ergreifen werde. Daraufhin erhob der Mann Klage und machte geltend, dass der Lärm für ihn nicht zumutbar sei. Er verlange die Verurteilung der Gemeinde zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Lärmabwehr.

Das VG begründete die Klageabweisung damit, dass der Mann keinen "Abwehranspruch" habe. Er müsse den Lärm durch die spielenden Kinder hinnehmen. Die nähere Umgebung des Grundstücks sei als reines Wohngebiet einzustufen und die betroffene Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Damit seien dort Kinderspiele wie etwa das Bolzen erlaubt. Bei den Immissionen, die hierdurch entstünden, handele es sich um unvermeidbare Lebensäußerungen von Kindern, wie sie im Stadtbereich in herkömmlicher Weise auftreten und untrennbar zum Wohnen gehörten. Derartige Geräusche seien der Nachbarschaft ohne weiteres zumutbar (VG Koblenz, 6 K 860/05.KO).

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Verkehrsrecht


Trunkenheitsfahrt: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle außer Betracht

Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwerts als auch für die beiden zu Grunde liegenden Einzelwerte außer Betracht.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bestätigte damit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Die Frage, ob die dritte Dezimalstelle mit einzubeziehen ist, kann für den Betroffenen entscheidende Bedeutung haben. Im vorliegenden Fall war bei den beiden Proben ein Alkoholgehalt von 0,259 und 0,248 mg/l gemessen worden. Unter Mitberücksichtigung der dritten Dezimalstelle ergab sich damit eine über dem Grenzwert liegende Atemalkoholkonzentration von 0,253 mg/l. Berücksichtigt man die dritte Dezimalstelle nicht, ergeben sich Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und von 0,24 mg/l. Der sich daraus weiter ergebende Mittelwert liegt bei 0,245 ml/l und damit unter dem Grenzwert von 0,25 mg/l Atemalkohol. Das führte zum Freispruch (OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05).

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Schadenersatzrecht: Keine Haftung des Bauunternehmers für in die Straße ragendes Baustellenschild

Wird die Fahrbahn durch ein Baustellenschild eingeengt, kann der Fahrer keinen Schadenersatz von dem Bauunternehmen verlangen, wenn er wegen eines entgegenkommenden Lkw mit dem Schild zusammenstößt.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Klage eines Busunternehmers ab. Dieser war mit seinem Fahrzeug innerhalb einer Ortschaft unterwegs. Genau auf Höhe des Warnschilds kam ihm plötzlich ein Lkw entgegen. Die beiden Fahrzeuge füllten zusammen nahezu die gesamte Straßenbreite aus. Daher konnte der Busfahrer nicht mehr um das Verkehrszeichen herumfahren und stieß mit der rechten Wagenseite dagegen. Zum Unfallzeitpunkt ragte das dreieckige Schild ca. 50 cm in die Straße hinein. Hierin sah der Busfahrer den Grund für den Schaden.

Das OLG führte aus, dass zwar die Baufirma verpflichtet gewesen sei, während der Bauarbeiten die Baustellenbeschilderung zu überwachen. Das habe sie vorwerfbar unterlassen. Allerdings trete dieser Verstoß angesichts des grob verkehrswidrigen Fahrverhaltens des Busfahrers zurück. Er habe nämlich seine Fahrweise nicht den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasst. Das Gefahrzeichen habe den Omnibusführer gemahnt, sich auf die angekündigte Baustelle einzustellen. Dies bedeute, dass er die Geschwindigkeit hätte verringern müssen. Hätte er dies getan, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Bus hätte dann problemlos vor dem Schild zum Stehen gebracht werden können (OLG Bamberg, 5 U 299/05).

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Ordnungswidrigkeit: Benutzen eines Mobiltelefons vor der roten Ampel

Ordnungswidrig handelt, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampel wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.

Dies musste sich ein Autofahrer sagen lassen, der vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt worden war. Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm keinen Erfolg.

Das OLG argumentierte wie folgt: Die Gesetzesvorschrift sei eindeutig dahin zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt sei, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". So habe der Fall auch hier gelegen. Der Betroffene habe selbst eingeräumt, sein Handy zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand genommen zu haben. Unabhängig davon, ob die gewünschte Verbindung tatsächlich zu Stande komme, liege in dieser Aufnahme des Mobiltelefons eine bestimmungsgemäße Benutzung des Telefons. Ob das Handy nun in die Hand genommen werde, um selbst einen anderen Teilnehmer anzuwählen oder aber um ein Gespräch entgegenzunehmen, sei unerheblich. In beiden Fällen handele es sich um einen echten Gebrauch der Funktionen des Handys. Unerheblich sei auch, dass der Autofahrer mit seinem Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt nicht gefahren sei, sondern mit laufendem Motor vor der roten Ampel gewartet habe. Zum einen werde das Halten vor einer roten Ampel noch vom fließenden Verkehr umfasst, zum anderen liege nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit lediglich dann nicht vor, wenn das Fahrzeug stehe und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet sei (OLG Hamm, 2 Ss OWi 811/05).

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Überholvorgang: "Elefantenrennen" kann ein Bußgeld nach sich ziehen

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Beim Überholvorgang eines Lkw auf der Autobahn reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit aus, wenn festgestellt wird, dass der Überholvorgang ca. 1.200 m dauerte. Die Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen einen Lkw-Fahrer, der auf einer Autobahn mit ca. 80 km/h ein Überholmanöver begann, das sich etwa über 1.200 m hinzog. Er überholte zwei LKW. Festgestellt wurde dies durch einen Beamten der Autobahnpolizei, der dem überholten Fahrzeug mit einem Polizeifahrzeug folgte.

Seine tatsächlichen Feststellungen hatte das AG auf die Wahrnehmungen des nachfahrenden Polizeibeamten gestützt. Dieser hatte erklärt, er sei mindestens 1.000, wohl eher 1.200 m dem überholten Fahrzeug gefolgt. Die Länge dieser Beobachtungsstrecke wurde von ihm anhand der Autobahnkilometrierung festgestellt. Gefahrene Geschwindigkeiten hatte der Beamte nicht gemessen, sondern nur auf "Lkw-typische" etwa 80 km/h geschätzt. Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen (23.11.05, 4 Ss Owi 742/05).

Hinweis: Der Bußgeldkatalog sieht für eine nicht ausreichende Überholgeschwindigkeit als Regelgeldbuße 40 EUR vor. Zudem gibt es einen Punkt im Verkehrszentralregister. Es stellt sich daher die Frage, was "wesentlich" schneller bedeutet. Da werden im Zweifel nur 5 bis 10 km/h als Differenzgeschwindigkeit auf einer Autobahn nicht ausreichen. Die "Elefantenrennen" dürften daher mit Sicherheit bußgeldbewehrt sein (AG Lüdinghausen, 10 Owi 89 Js 841/05 - 73/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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