Monatsinfo März 2006

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Arbeitsentgelt: Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, muss der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst tragen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Reinigungskraft, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig war. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den "Tariflohn von zur Zeit 627 DM brutto monatlich". Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von zwei Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Da die Reinigungskraft keine Lohnsteuerkarte vorlegte, durfte der Arbeitgeber pauschal zwei Prozent des Lohns als Lohnsteuer abführen. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war damit in allen Instanzen erfolglos (BAG, 5 AZR 628/04).

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Umschulungsvertrag: Bei Beendigung ist keine Schriftform erforderlich

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags i.S. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bedarf nicht gem. § 623 BGB der Schriftform.

Diese Klarstellung traf nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Kündigung müsse nur im Arbeitsverhältnis schriftlich erfolgen. Die Schriftform gelte nicht für ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweise. Das betreffe insbesondere ein Umschulungsverhältnis. § 623 BGB finde auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung (BAG, 6 AZR 638/04).

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Streikrecht: Warnstreik im Krankenhaus - Arbeitskampf einmal anders

Anfang Dezember rief der Marburger Bund (MB), in dem vor allem Klinikärzte organisiert sind, seine Mitglieder zu Arbeitskampfmaßnahmen in Form eines so genannten "Warnstreiks" u.a. in mehreren Kölner Kliniken auf. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln untersagte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Mitgliedern des MB die Durchführung dieser Maßnahmen.

Im Wesentlichen wurde in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, die Friedenspflicht zwischen den Tarifvertragsparteien bestehe noch. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien letztlich die Rechtsfrage umstritten, ob auf die Mitglieder des MB weiterhin der BAT anwendbar sei oder diese quasi automatisch in den Tarifvertrag des öffentlichen Diensts (TvöD) übergeleitet worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage, die - wie das LAG Köln ausführt - letztlich zu verneinen sei, aber kein durch Streik klärbares Regelungsziel. Auch sei ein Streik zur Durchsetzung bestehender Ansprüche unzulässig.

Die grundsätzliche Zulässigkeit von "Warnstreiks"
In seiner Entscheidung führt das LAG unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, grundsätzlich seien Warnstreiks unter engen Prämissen zulässig. Wichtigste Voraussetzungen sind

  • die gewerkschaftliche Organisation der Arbeitskampfmaßnahmen,
  • der Ablauf der Friedenspflicht und
  • noch laufende Tarif- bzw. Schlichtungsverhandlungen.

Die Friedenspflicht bestehe während der Laufzeit eines anwendbaren Tarifvertrags, also bis zu dessen Kündigung bzw. Laufzeitende.

Die Teilnahme von Nichtorganisierten und Spontanaktionen
Grundsätzlich könnten auch Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, mit der Folge des Ruhens ihrer Arbeitspflicht an einem (rechtmäßigen) Warnstreik teilnehmen. Das gelte, da ihnen dessen Ergebnis faktisch zugute komme.

Spontanaktionen, wie nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitsniederlegungen, verlängerte Pausen u.ä. seien dagegen keine "Warnstreiks" im o.g. Sinn. Das bedeute, dass die Organisatoren und Teilnehmer sich nicht nur schadenersatzpflichtig machen könnten, sondern auch mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung zu rechnen hätten (LAG Köln, 2 Ta 457/05).

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Kündigungsgrund: Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen

Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert, kann entlassen werden.

Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die von der Entscheidung betroffene Lehrerin war als Realschullehrerin Beamtin auf Probe. Wegen Zweifeln an ihrer Eignung für den Lehrerberuf wurde die Probezeit verlängert. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a. angekündigte und unangekündigte Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten sein würden. Bei einem solchen Besuch verweigerte die Lehrerin dem Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden Schulleiter den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit.

Das OVG lehnte ihren Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage wiederherzustellen. Es führte aus, dass eine Beamtin auf Probe auf Grund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses grundsätzlich verpflichtet sei, vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigere sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeige die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf. Dieser rechtfertige regelmäßig bereits für sich eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit sei der erheblichen Bedeutung einer guten Schulausbildung Rechnung zu tragen. Es müsse sichergestellt werden, dass Lehrer den steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden. Sie müssten stets, d.h. nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs, auf den Unterricht optimal vorbereitet sein. Wer einen Unterrichtsbesuch zur Eignungsfeststellung nicht zulasse, offenbare in der Regel, dass er sich dieser Zusammenhänge und seiner Verantwortung nicht in dem für einen Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, 2 B 11340/05.OVG).

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Baurecht


Projektentwicklung: Datumsmäßig unbestimmte Mietverträge bleiben zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung für Bauträger und Projektentwickler getroffen. Hiernach ist die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mietsache beginnt, hinreichend bestimmbar und genügt deshalb dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB.

Mit diesem Spruch haben die BGH-Richter ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aufgehoben. Hätte dieses OLG-Urteil Rechtskraft erlangt, wäre das nach Meinung vieler Experten das Ende der Projektentwicklung gewesen. Denn dort ist es Usus und für die Finanzierung auch notwendig, vorab langfristige Mietverträge abzuschließen, ohne dass ein genauer Mietbeginn angegeben wird. Mit dem OLG-Urteil im Rücken wären Mieter dann aber ungeachtet ihrer langfristigen Mietverträge berechtigt gewesen, den Mietvertrag zum Ablauf des ersten Jahres zu kündigen. Das ist nach der BGH-Entscheidung nicht mehr möglich. Projektentwickler haben damit mehr Planungssicherheit (BGH, XII ZR 212/03).

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Bauvertrag: Schlussrechnung objektiv nicht prüfbar - trotzdem fällig?

Hat der Auftraggeber eines Vertrags, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch bei einer objektiv nicht prüfbaren Rechnung fällig.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Generalübernehmervertrags, in dem die klagende Generalübernehmerin die schlüsselfertige Erstellung von 30 Einfamilienhäusern übernommen hatte. Für die zu erstellenden Häuser wurden Brutto-Festpreise vereinbart. Nachdem sie einen Teil der Häuser fertig gestellt hatte, stellte die Generalübernehmerin ihre Arbeiten ein. Die Bauherrin kündigte daraufhin den Vertrag und ließ die restlichen Arbeiten durch die bisherigen Subunternehmer ausführen. Die Schlussrechnung der Generalübernehmerin wurde seitens der Bauherrin nach vier Monaten wegen fehlender Prüfbarkeit gerügt.

Diese Rüge erfolgte nach Ansicht des BGH zu spät. Zwar müsse bei einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag grundsätzlich die erbrachte Leistung im Einzelnen aufgezeigt werden. Weiterhin sei eine Abgrenzung des ausgeführten vom nicht ausgeführten Teil und eine Bewertung der erbrachten Leistung vorzunehmen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung keine Einwendungen erheben würde. Spätere Einwendungen würden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Bei nicht fristgerechten Einwendungen würde eine Sachprüfung erfolgen, ob die Forderung berechtigt sei. Bei ausreichender Grundlage könne der Werklohn auch geschätzt werden (BGH, VII ZR 50/04).

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VOB/B: Unwirksame Klausel zum Sicherheitseinbehalt

Eine vertragliche Regelung in einem VOB-Vertrag, bei der § 17 VOB/B abbedungen ist und in der der Auftraggeber dem Bauunternehmer lediglich einräumt, den fünfprozentigen Sicherheitseinbehalt sechs Monate nach Abnahme durch Stellung einer Bankbürgschaft abzulösen, verstößt gegen die guten Sitten. Die Vertragsklausel ist unwirksam. Der Bauunternehmer kann den Sicherheitseinbehalt zurückfordern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden (OLG Schleswig, 11 U 90/04).

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Bauantrag: Wann sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zulässig?

Beim Errichten eines Gebäudes muss darauf geachtet werden, dass vor Außenwänden von anderen Gebäuden Flächen freizuhalten sind. Dazu geben die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer bestimmte Abstandsflächen vor, die eingehalten werden müssen. In Einzelfällen sind - abhängig vom jeweiligen Bundesland - bestimmte Ausnahmen möglich.

So können in NRW in bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandsflächen gestattet oder verlangt werden. Voraussetzung ist, dass die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass immer besondere städtebauliche Verhältnisse für eine Unterschreitung der Abstandsfläche gegeben sein müssen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein die Abstandsfläche einhaltendes Gebäude störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßen- oder Umgebungsbildes fallen würde. Liegt keiner der ausdrücklich in der Bauordnung geregelten "Abweichungsfälle" vor, kann die Erteilung einer Abweichung auch noch in Betracht kommen, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem gesetzlich vorgesehenen Normalfall so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, 7 B 1411/05).

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Familien- und Erbrecht


Kindesunterhalt: Ist bei einem ärztlichen Behandlungsfehler die Unterhaltslast für ein Kind ein einklagbarer Schaden?

Die Unterhaltslast für ein "unerwünschtes" Kind kann sowohl für die Mutter als auch für den unehelichen Vater ein Schaden sein. Sie haben damit einen Ersatzanspruch gegen den Arzt, dem beim Einsetzen eines schwangerschaftsverhindernden Präparats ein ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einen Gynäkologen. Dieser sollte bei der Klägerin ein langwirkendes Kontrazeptivum in einem Plastikröhrchen oberhalb der Ellenbeuge unter der Haut einsetzen. Hierdurch sollte eine Schwangerschaft der damals 21-jährigen verhindert werden. Als nach sechs Monaten eine Schwangerschaft festgestellt wurde, konnte das Implantat nicht mehr gefunden und der Wirkstoff im Blut der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin hat behauptet, der Arzt habe das Implantat überhaupt nicht oder fehlerhaft eingesetzt. Der Vater des Kindes und sie hätten weder zum damaligen Zeitpunkt noch später ein Kind haben wollen, da sie sich erst ein halbes Jahr gekannt hätten und sie ihre sehr gute Arbeitsstelle habe antreten wollen. Der Arzt schulde ihnen deshalb Bar- und Betreuungsunterhalt.

Das OLG sah dies ebenso. Es stellte klar, dass die Unterhaltslast für das Kind einen Schaden im Rechtssinne darstelle. In Frage stehe die haftungsrechtliche Zurechnung der wirtschaftlichen Belastung durch das Kind zu der Verletzung eines Arztvertrags, der auf die Verhinderung einer Schwangerschaft gerichtet sei. Insbesondere bei einer jungen Frau liege eine fehlgeschlagene Familienplanung nicht nur vor, wenn diese bereits im Sinne gewünschter endgültiger Kinderlosigkeit abgeschlossen sei. Sie sei auch denkbar, wenn die gegenwärtige Planung durchkreuzt werde und die zukünftige Planung endgültig noch nicht absehbar sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Ob die Klägerin irgendwann ein Kind gewollt hätte, spiele keine Rolle. Für sie liege ein Schaden in der unerwünschten Unterhaltsbelastung zum gegenwärtigen Zeitpunkt, gegen die die fehlgeschlagene Verhütung schützen sollte.

Auch der Vater des Kindes habe einen Schadenersatzanspruch, da er in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags einbezogen sei. In den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen war nur der Ehegatte in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen. Für den nichtehelichen Vater hat der Bundesgerichtshof diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen. Für seine Einbeziehung spreche, dass auch in einer nicht auf die Herstellung einer Lebensgemeinschaft gerichteten Partnerschaft der übereinstimmende Wille gegeben sein könne, keine Familie zu gründen. Gemeinsam geplante Empfängnisverhütung sei kein Privileg ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Es sei grundsätzlich von einem Interesse der Patientin auszugehen, zumindest den gegenwärtigen Partner auch einer ungefestigten Partnerschaft durch den Vertrag mit dem Arzt, der die Empfängnisverhütung ermöglicht, in gleicher Weise vor Unterhaltslasten zu schützen wie sich selbst. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dem Arzt der konkrete Anlass für die Schwangerschaftsverhütung ausdrücklich mitgeteilt worden war. Deshalb habe im konkreten Fall auch der nichteheliche Vater in dieser ungefestigten Partnerschaft einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhalts. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zur Einbeziehung des Vaters in den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hat das OLG die Revision zugelassen (OLG Karlsruhe, 13 U 134/04).

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Unterhalt: Wer zahlt die Unterhaltskosten des gemeinsamen Hauses, wenn ein Ehegatte auszieht?

Beendet ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch Auszug aus einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden Haus, muss er von diesem Zeitpunkt an die Hauslasten zur Hälfte tragen. Das gilt auch, wenn der andere Ehegatte diese zuvor alleine übernommen hatte. Er ist von der Zahlungspflicht nur frei, wenn die Eheleute eine davon abweichende Vereinbarung getroffen hatten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Streit zweier zwischenzeitlich geschiedener Eheleute. Die Frau war aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und verlangte von dem Mann Unterhaltszahlungen. Dieser machte daraufhin geltend, dass sich die Frau an den Unterhaltskosten des Hauses beteiligen müsse.

Das OLG sah dies auch so. Dabei sei unerheblich, dass der Mann die Kosten bisher alleine getragen hatte. Zwar würden die Eigentümer eines Hauses grundsätzlich gemeinsam haften und müssten auch für die Kosten gemeinsam aufkommen. Während einer intakten Ehe - hier also bis zum Auszug der Frau - werde diese grundsätzliche Pflicht zur Beteiligung an den Kosten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Es könne sich daher im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergeben. So habe hier der Mann die Hauslasten alleine bedient, die Frau habe dagegen zuvorderst die gemeinsamen Kinder versorgt und den Haushalt geführt. Mit Scheitern der Ehe sei aber jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Daher komme die hälftige Ausgleichsregelung grundsätzlich wieder zum Tragen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Eheleute eine andere Vereinbarung getroffen hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Mann könne also eine hälftige Beteiligung der Frau an den laufenden Kosten des Hauses verlangen. Da er nun das Haus alleine nutze, müsse er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen (OLG Bremen, 4 W 33/04).

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Unterhalt: Unterhaltsbegrenzung nach 20-jähriger Ehe

Auch wenn die Dauer der Ehe und der Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau geboten sein. Voraussetzung ist, dass sie keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Stellung trotz ehebedingter Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit hatte. Zudem muss sie auf Grund ihres Vermögens in der Lage sein, ihren ehelichen Lebensstandard zu sichern.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaares, das nach mehr als 20 Jahren geschieden wurde. Aus der Ehe ist ein inzwischen volljähriges Kind hervorgegangen. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau, die eine Erwerbstätigkeit ausübt, hat das gemeinsame Haus erworben und wohnt seitdem dort. Sie verlangt erfolglos Aufstockungsunterhalt.

Das OLG erläuterte, dass tragender Grund für einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch bei langer Ehedauer die mit der Dauer der Ehe bzw. Kinderbetreuung zunehmende Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensverhältnisse sei. Zudem solle sich ein verfestigendes Gefühl der wirtschaftlichen Absicherung durch den Unterhalt ergeben. Im vorliegenden Fall könne jedoch von einer zunehmenden Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse nicht die Rede sein. Die Ehefrau habe nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf aufgenommen. Das Einkommen hätte sie auch ohne die Ehe erzielen können. Zudem könne sie das höhere Einkommensniveau der Ehe im angemessenen Rahmen dadurch dauerhaft sichern, weil sie das ihr übertragene Haus abbezahlt habe (OLG Hamm, 11 UF 59/04).

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Erbrecht: Erbe haftet für hinterzogene Steuern des Erblassers

Hat ein Erblasser zu seinen Lebzeiten Steuern hinterzogen, müssen seine Erben hierfür aufkommen. Das gilt auch, wenn die Steuerfahndung die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers aufdeckt.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg einen Erben, der von seinem Vater ein Vermögen in Höhe von 1,9 Mio. DM geerbt hatte. Die Erträge der auf ausländischen Bankkonten liegenden Gelder hatte der Erblasser bei seinen Einkommensteuererklärungen zum Teil nicht angegeben. Zum Teil hatte er erklärt, die Zinserträge überstiegen nicht die Freibeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Das FG stellte fest, dass der Vater die Einkommensteuer hinterzogen habe, da er die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen verschwiegen habe. Bei Steuerhinterziehung betrage die Befugnis zur Änderung bereits ergangener Steuerbescheide zehn Jahre. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Der Erbe sei Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Deshalb würden auch die wegen der Steuerhinterziehung nachträglich höher festgesetzten Steuerschulden des Verstorbenen auf ihn übergehen. Soweit er dies erkennen könne, sei auch der Erbe verpflichtet, falsche Steuererklärungen des Erblassers dem Finanzamt zu melden (FG Baden-Württemberg, 8 K 394/01).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Gewerberaummiete: Vermeiden Sie Fehler bei der Anmietung von Gewerberäumen

Gewerbetreibende unterzeichnen Mietverträge oft völlig unkritisch. Das ist umso unverständlicher, als finanzielle Verpflichtungen in einer Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro eingegangen werden können. Hier empfiehlt sich dringend rechtliche Beratung, um "Fallstricke" offen zu legen und auf "Fußangeln" hingewiesen zu werden.

Keine automatische Übertragung des Mietvertrags auf einen Nachfolger
Zahlreiche Vereinbarungen, die für den Gewerbetreibenden existenziell sein können, sind in den entsprechenden Mietverträgen häufig nicht enthalten. So sind viele Mieter der Ansicht, dass man bei Abgabe des Gewerbes (z.B. Einzelhandel oder Arztpraxis) an einen Nachfolger problemlos den Mietvertrag auf den Nachfolger übertragen könne. Das ist jedoch ohne Genehmigung des Vermieters nicht möglich.

Folge: Der Verkauf des Gewerbes wird vielfach unmöglich, bzw. es müssen erhebliche Abschläge beim Preis gemacht werden, da der Wert des Gewerbes oft vom Standort abhängt. Denn oft stimmen Vermieter dem Eintritt des neuen Inhabers nur unter der Bedingung einer Mieterhöhung zu. Folglich versuchen Erwerber den Kaufpreis zu drücken.

Keine kurzfristige Kündigung
Ebenso weit verbreitet ist die Meinung, dass Mietverträge für Gewerberäume, ebenso wie Wohnungsmietverträge, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zeitnah zu kündigen sind. Dass Gewerbemietverträge während der vereinbarten Laufzeit - oft 5 oder 10 Jahre oder sogar noch länger - unkündbar sind, ist häufig nicht bekannt. Gibt es dann zwingende Gründe zur Verlagerung des Gewerbes, ist dies oft nur möglich, wenn die Miete der alten Räume bis zur Beendigung des Mietverhältnisses weitergezahlt wird.

Gelegentlich gelingt es, gegen Zahlung einer erheblichen Abstandssumme aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Hierauf lassen sich Vermieter jedoch immer seltener ein. Grund: Wegen der momentanen wirtschaftlichen Lage ist es äußerst schwierig, einen Nachmieter zu finden. Zudem wird häufig auch keine Einigung über die Abstandszahlung erzielt.

Vereinbarte Betriebspflicht
Wenn schon der Umstand, die doppelte Miete zahlen zu müssen, eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet, kann die Vereinbarung einer Betriebspflicht dieses Problem noch steigern: Grundsätzlich ist der Mieter auf Grund eines Mietvertrags nämlich nur berechtigt, das Objekt zu nutzen, er ist aber nicht dazu verpflichtet. Der Vermieter hat jedoch in der Regel ein Interesse daran, dass das gewerbliche Mietobjekt nicht leer steht, da es in solchen Fällen oft im Wert sinkt.

Daher wird in Gewerbemietverträgen oft eine Betriebspflicht vereinbart. Das bedeutet, dass der Mieter nicht nur die Miete zahlen, sondern das Gewerbe auch betreiben muss. In bestimmten Fällen, z.B. bei Einkaufszentren, hängt die Vermietbarkeit der weiteren Ladenlokale in der Regel sogar davon ab, dass möglichst viele der Läden vermietet sind, so dass in derartigen Mietverträgen häufig eine Betriebspflicht vereinbart wird.

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Grundstücksveräußerung: Mieter muss in Altfällen die Aushändigung der Kaution an den Erwerber beweisen

Verlangt der Mieter von dem Erwerber eines vor dem 1.9.01 veräußerten Grundstücks die Rückgewähr einer an den früheren Vermieter geleisteten Kaution, trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Sicherheit dem Erwerber ausgehändigt worden ist.

Gemäß § 566a S. 1 BGB haftet der Erwerber dem Mieter für die Rückzahlung einer an den früheren Vermieter geleisteten Mietsicherheit. Das gilt selbst, wenn er die Kaution nicht erhalten hat. Diese Verpflichtung zur Rückgewähr trifft nicht nur den rechtsgeschäftlichen Erwerber. Sie gilt auch beim Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung.

Allerdings findet § 566a S. 1 BGB auf Veräußerungsgeschäfte keine Anwendung, die vor dem 1.9.01 abgeschlossen wurden. In diesen Fällen gilt für die Kautionshaftung des Erwerbers weiter § 572 S. 2 BGB a.F. Danach ist der Erwerber des Grundstücks zur Rückgewähr der Sicherheit nur verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt wird oder er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt. Gleiches gilt für den Ersteigerer.

Folge: Bestreitet der Erwerber, die Kaution erhalten zu haben, muss der Mieter darlegen und beweisen, dass ihm die an den früheren Vermieter geleistete Sicherheit ausgehändigt worden ist. Der Mieter wird hierdurch aber nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt. Zur Beweisführung hat er z.B. folgende Möglichkeiten:

  • Der Mieter kann den früheren Vermieter oder einen mit der Vermietung beauftragten Hausverwalter als Zeugen benennen,
  • er kann den Antrag stellen, dem Gegner die Vorlage vorhandener Urkunden über den Erwerbsvorgang aufzugeben oder
  • die Vernehmung des Erwerbers als Partei beantragen.

(BGH, VIII ZR 372/04)

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Wohnung und Garage: Vermieterstellung bei Verkauf an verschiedene Erwerber

Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten. Vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Eigentümers, der seine Wohnanlage nachträglich in Wohnungseigentum aufgeteilt hatte. Dabei wurde die Wohnung eines Mieters an einen anderen Erwerber veräußert als dessen Garage. Zwischen den Erwerbern entbrannte ein Streit, wer welche Mietbeträge vom Mieter verlangen dürfe.

Der BGH machte deutlich, dass die beiden Erwerber in den bisherigen Mietvertrag eintreten, der über ein einheitliches Mietverhältnis geschlossen ist. Sie bilden nun eine Zweier-Vermietergemeinschaft, deren Verhältnis sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft bestimmt. Das bedeutet: Der Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung schließt aus, dass jeder Erwerber vom Mieter "seinen Anteil" verlangt. Es liegt vielmehr eine im Rechtssinne unteilbare Leistung vor. Die Erwerber müssen den Gesamtbetrag daher gemeinsam einziehen. Dazu können sie voneinander die Mitwirkung an der Einziehung der Miete verlangen. Den gemeinsam eingezogenen Mietbetrag müssen sie dann untereinander nach ihren Bruchteilen aufteilen (BGH, VIII ZR 399/03).

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WEG: Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum kann zulässig sein

Die Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden.

Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Es wies jedoch darauf hin, dass auch eine andere Nutzung zulässig sei, sofern sie nicht mehr störe oder beeinträchtige als eine Nutzung als Keller. In der betreffenden Entscheidung ließ es daher den Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zu. Diese Nutzung führe nicht zu einer zusätzlichen Geruchs- oder Geräuschbelästigung (OLG Frankfurt a.M., 20 W 378/03).

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Neues Versicherungsvertragsrecht in Planung

Die Bundesregierung plant, das Versicherungsrecht durch ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu modernisieren. Hierdurch sollen die Rechte der Verbraucher stärker geschützt werden. Abgelöst werden soll damit das noch aus dem Jahre 1908 stammende bisherige VVG. Die Planungen sehen u.a. Folgendes vor:

Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, muss auch im laufenden Vertragsverhältnis beraten werden.

Beispiel: Will ein Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.

Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadenersatzpflichtig.

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig - wie bei anderen Verträgen auch - über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.

Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden. Zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.

Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Neu ist ferner, dass der Versicherer seine Rechte aus der Verletzung der Anzeigepflicht binnen fünf Jahren geltend machen muss. Diese Ausschlussfrist verschafft dem Versicherungsnehmer Sicherheit darüber, dass der Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Bestand hat. Eine Rückabwicklung oder eine rückwirkende Anpassung des Vertrags wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach vielen Jahren kann den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten.

Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden.

Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei allen Pflichtversicherungen wird der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu realisieren.

Allgemeines Widerrufsrecht
Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z.B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind.

Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitsverletzungen, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.

Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null oder 100 Prozent". Der Entwurf sieht demgegenüber ein abgestuftes Modell vor, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.

Beispiel: Für kürzere Renovierungsarbeiten an einem Haus wird ein Gerüst aufgebaut. Der Versicherungsnehmer meldet dies seiner Hausratversicherung nicht. Einbrecher nutzen die Gelegenheit und steigen in die Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Nach geltendem Recht würde er keine Entschädigung erhalten, weil er seine Anzeigepflicht verletzt hat. Nach neuem Recht kommt es darauf an, wie schwer sein Verschulden wiegt.

Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.

Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag auf Grund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember, sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.

Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.

Zeitplan
Das neue Gesetz soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Mit In-Kraft-Treten gilt das Gesetz für alle dann laufenden Verträge. Derzeit laufen noch die Beratungen und Beteiligungen von Ländern, Verbänden und interessierten Einzelpersonen. Das Kabinett könnte den Regierungsentwurf Ende August beschließen. Danach berät der Bundesrat. Bedingt durch diesen Gesetzgebungslauf kann es aber noch zu Änderungen bei den geplanten Neuregelungen kommen.

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Aktuelle Gesetzgebung: Lebensversicherung soll modernisiert werden

Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Die Bundesregierung plant im Rahmen der Modernisierung des Versicherungsrechts auch hier Änderungen. So soll die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert und die Transparenz erhöht werden. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.

Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Diese Vorgabe hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer aktuellen Entscheidung gemacht. Dazu müssen die Versicherungsunternehmen die stillen Reserven zunächst offen legen. Grundsätzlich ist die Hälfte der stillen Reserven in die Überschussbeteiligung einzubeziehen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven.

Der Gesetzentwurf sieht ferner eine Verstetigung bei der Überschussbeteiligung vor: die ermittelten Überschüsse, und zwar inklusive der Beteiligung an den - bisher stillen - Reserven, müssen in Zukunft dem einzelnen Versicherungsnehmer spätestens zwei Jahre nach Ermittlung der Überschüsse gutgeschrieben werden. Sie müssen konkret beziffert werden und in dieser Höhe bei Beendigung des Vertrags ausgezahlt werden. Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrags nach In-Kraft-Treten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor In-Kraft-Treten bleiben unberührt.

Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer muss darüber unterrichtet werden, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.

Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswerts wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete.

Frühstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst - und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren - mit den Abschlusskosten des Vertrags verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit bei frühzeitiger Vertragsbeendigung in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert.

Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 Euro ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert. Nach dem Gesetzesentwurf (Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre) beträgt der Rückkaufswert ca. 560 Euro (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 Prozent vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 Prozent der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 Prozent Rechnungszins zugrunde gelegt).

Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen. Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird - wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt - auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.

Zeitplan
Auch diese Regelungen sollen am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Hinsichtlich des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens gilt das Gleiche wie bei dem geplanten neuen Versicherungsvertragsgesetz.

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Gebrauchtwagenkauf: Beweislastumkehr bei Reparatur in Drittwerkstatt

Lässt ein Gebrauchtwagenkäufer ein angeblich mangelhaftes Fahrzeugteil von einer Drittwerkstatt austauschen und bewahrt er das Teil nicht zu Beweiszwecken auf, kann ihm im Gewährleistungsprozess eine fahrlässige Beweisvereitelung vorgeworfen werden.

Folge ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass der Händler nicht haftet. Im vorliegenden Fall ging es um einen älteren Gebrauchtwagen, der innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist mit defektem Turbolader liegen geblieben war. Der Austausch erfolgte in einer Drittwerkstatt. Der BGH hat nun für den Händler positiv entschieden. Dadurch, dass der ausgewechselte Turbolader nicht aufbewahrt worden sei, sei es dem Händler nicht mehr möglich gewesen, die Mangelfreiheit des Turboladers bei Auslieferung nachzuweisen. Ob der Defekt auf Grund verschlissener Dichtungsringe oder einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung entstanden war, könne nicht geklärt werden.

Unser Tipp: Als Pkw-Besitzer sollten Sie sich immer die defekten Teile aushändigen lassen. So können Sie nicht in Beweisprobleme kommen. Die Entscheidung mahnt aber auch den Reparaturbetrieb zur Vorsicht, der einen Mangel an einem Fahrzeug beseitigt, das der Kunde in einem anderen Betrieb gekauft und dieser eine Nachbesserung abgelehnt hat. Ist dies bekannt, sollte dem Kunden das defekte Teil mitgegeben bzw. nur mit dessen Zustimmung verschrottet werden. Zudem sollte der Kunde auf die Beweissituation hingewiesen werden (BGH, VIII ZR 43/05).

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Fehlerhaftes Material: Wofür haftet der Baustoffhändler?

Bei der Frage, in welchem Umfang Baustoffhändler für fehlerhaftes Material haften, streiten sich die Gerichte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass der Verkäufer - verschuldensunabhängig - nur für die Kosten zur Entfernung des alten und die Lieferung des neuen Materials haftet. Weiter geht dagegen das OLG Karlsruhe. Es ist der Meinung, dass der Baustoffhändler auch noch die Kosten für den Einbau des neuen Materials ersetzen muss. Im Falle eines Falles ist also anwaltliche Hilfe unumgänglich.

Wichtig: Der Schadenersatzanspruch eines Kaufmanns setzt allerdings voraus, dass er das gelieferte Material untersucht hat und ihm der Mangel dabei nicht aufgefallen ist (OLG Köln, 11 U 46/05; OLG Karlsruhe, 12 U 144/04).

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Weinberg: Rechtswidrige Erlaubnis für Schussapparate und Vogelschreianlagen

Die Erlaubnis zum Betrieb von Schussapparaten und Vogelschreianlagen in Weinbergen kann rechtswidrig sein.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in folgendem Fall: Um die Trauben in den Weinbergen vor Vogelfraß zu schützen, genehmigte eine Verbandsgemeinde den Betrieb von Schussapparaten und Vogelschreianlagen. Hiergegen legte ein in der Nähe wohnender Nachbar Widerspruch ein. Er fühlte sich durch die Dauerbeschallung der Anlage in seiner Wohnnutzung unzumutbar gestört.

Das VG hielt die Erlaubnis in diesem Fall für rechtswidrig. Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes bedürfe der Betrieb akustischer Einrichtungen und Geräte zur Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen der Erlaubnis, falls Anwohner erheblich belästigt werden könnten. Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der zuständigen Stelle. Diese solle die Erlaubnis nur erteilen, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden könne. Die Verbandsgemeinde habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe nicht ausreichend geklärt, ob die Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen auch mit anderen Mitteln, die für den Nachbarn mit geringeren Belästigungen verbunden seien, zu erreichen sei. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob das Einnetzen der Reben oder die akustische Abwehr der Vögel durch laser- oder infrarotgesteuerte Auslösung des Abwehrschalls taugliche Alternativen seien, um Vogelfraß abzuwehren. Ferner seien in der Erlaubnis auch keine Festlegungen getroffen, um die Anwohner durch den von den genehmigten Anlagen und Apparaten ausgehenden Lärm insbesondere nachts hinreichend zu schützen. Es sei lediglich geregelt, dass die Schreckschussanlagen bei Dunkelheit nicht in Betrieb sein dürften und die tägliche Betriebsdauer dem Fortgang der Ernte und der fortschreitenden Jahreszeit anzupassen seien. Solche Regelungen seien zu unbestimmt (VG Koblenz, 1 K 1213/05.KO).

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Verkehrsrecht


Nutzungsausfall: Hinweispflicht bei langer Wartezeit wegen Ersatzteilmangels

Ist nach einem Verkehrsunfall ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, muss der Geschädigte den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens warnen. Zudem muss er eine Interimsreparatur vornehmen lassen, wenn diese im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordert.

Das musste sich ein Autofahrer sagen lassen, dessen Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt worden war. Weil eine Heckscheibe mit den passenden Bohrungen für den Scheibenwischer nicht lieferbar war, stand der Wagen 14 Wochen. Der Versicherer weigerte sich, für den gesamten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung (rund 9.172 EUR) zu zahlen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. gab dem Versicherer Recht. Der Autofahrer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Er hätte den Versicherer auf die lange Lieferzeit der passenden Heckscheibe hinweisen müssen. Die Erfahrung spreche dafür, dass der Versicherer dann eine Interimsreparatur angeraten hätte. Darauf hätte sich der Autofahrer einlassen müssen. Folglich könne er nur für einen Teil der effektiven Ausfallzeit entschädigt werden (OLG Frankfurt a.M., 24 U 111/05).

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Autobahn: "Reißverschlussverfahren" gilt nicht beim Einfädeln

Auch bei zähfließendem Verkehr gilt das "Reißverschlussverfahren" nicht für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Es machte deutlich, dass vielmehr auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt habe. Der einfahrende Verkehr sei wartepflichtig. Er dürfe sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern. Komme es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser müsse den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften. Dazu könne er beispielsweise den Beweis führen, dass der Fahrer auf der bevorrechtigten durchgehenden Fahrspur vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe und der Unfall dadurch hervorgerufen worden sei (OLG Köln, 16 U 24/05).

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Straßenverkehrsgefährdung: Hohe Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle

Eine unübersichtliche Stelle i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2d Strafgesetzbuch (StGB) ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unübersichtlichkeit nicht durch die Örtlichkeit, wie z.B. eine unübersichtliche Kurve, Bergkuppe, die Sicht verdeckende Bebauung, bedingt sein müsse. Sie könne auch durch parkende Fahrzeuge, durch dichten Nebel, durch Bewuchs oder durch eine Blendung von gewisser Dauer und Intensität begründet sein. Erforderlich sei aber in jedem Fall, dass die Unübersichtlichkeit der Stelle bereits zum Zeitpunkt des vorwerfbaren Verhaltens gegeben war.

Im konkreten Fall war einem Autofahrer vorgeworfen worden, an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren zu sein und so einen Unfall verursacht zu haben. Tatsächlich sei es aber möglich gewesen, dass die Unübersichtlichkeit erst durch einen Feuerwerkskörper hervorgerufen wurde, der bereits gezündet auf der Fahrbahn gelegen habe und dann vom Autofahrer überfahren worden sei. Hierbei habe es - möglicherweise auf Grund der Explosion dieses Feuerwerkskörpers - zu einer Rauchentwicklung kommen können, die dem Autofahrer dann unmittelbar vor dem Unfall die Sicht genommen habe. Wäre die Sichtbehinderung aber erst zu diesem späten Zeitpunkt eingetreten, so könne nach Ansicht des OLG dem Autofahrer nicht zur Last gelegt werden, den Unfall dadurch verursacht zu haben, dass er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fuhr. Der Autofahrer war daher freizusprechen (OLG Hamm, 3 Ss 440/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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